Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

— 
  
Deutsches Reich. 
Reichswappen. 
  
Seugnis 
über die Befähigung 
zum 
Mauschinisten dritter Klasse 
auf 
deutschen Seedampfschiffen. 
Der (N. N.) [Vornamen und Namel, geboren zu (N. N.), den #e# . 
wohnhaft in (N. N.), erhält hierdurch auf Grund der Bekanntmachungen vom 16. Juni 1903 und 
7. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 247, 1909 S. 210 und 247) die Befugnis zur Leitung 
der Maschinen 
a) in der RKüstenfahrt: von Dampfschiffen jeder Art und Größe; 
b) in kleiner Fahrt: von Dampfschiffen, die nicht zur Beförderung von Reisenden dienen; 
T) in mittlerer Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfs- 
maschine versehen sind. 
„den . ten 19 
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.)
	        
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