Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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— 141 — 
„Silbertannenöl“, „Terpentinöl“ Abs. 1, „Weißtannenöl“ — je hinter der Klammer —, 
„Teer“ — in der künftigen Ziffer 4 hinter „Mineralöle“ —, 
„Terpentinölfirnisse“ — hinter „Lackfirnisse)“ —, 
„Vaselinöl“ — hinter „Schmieröh“ —, 
„Vulkanöl“ — hinter „Schmieröl)“ —, 
„Weingeistfirnisse“ — hinter „Holzgeist)“ —. 
Hinter dem Stichwort „Antimonsäuresalze“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
„Antimonwaren, wie Kupferwaren (Anmerkung zu Unterabschnitt 17 C). 
Anmerkung. Unter der Bezeichnung Antimonwaren kommen vielfach Waren in den Handel, die aus 
Legierungen von Blei, Zink oder Zinn mit geringen Mengen Antimon bestehen. Diese Waren haben 
die Eigenschaften von Blei= usw. Waren und sind als solche zu verzollen." 
In dem Stichwort „Apfel“ ist als vorletzter Absatz einzufügen: 
„—, Custardäpfel, s. diese.“ 
In dem Stichwort „Aprikosen“ ist in Ziffer 2 hinter „geschält“ einzufügen „sowie durch heiße 
Walzen in die Form trockener Tafeln gebracht [Aprikosenpasta]“. 
Das Stichwort „Asphaltlack“ ist, wie folgt, zu fassen: 
„Asphaltlack (Auflösungen von Asphalt oder asphaltähnlicher Masse 
in Mineral- oder Terpentinöl, sowie Auflösungen von Asphalt oder 
Steinkohlenpech in Steinkohlenteeröl oder Holzteeröhh) 343 25 
Anmerkung. Asphaltlack (einschließlich der lackartigen Erzeugnisse aus 
Steinkohlenteer) läßt sich von Steinkohlenteer dadurch unterscheiden, daß 
er, in dünner Schicht auf Metall, Leder oder dergleichen aufgetragen, 
nach dem Trocknen — das erforderlichenfalls im Trockenschranke zu be- 
fördern ist — einen gleichmäßigen und glatten Uberzug gibt, 
während Steinkohlenteer gewöhnlich nur einen ungleichmäßigen und 
blasigen Überzug bildet. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung durch 
einen geeigneten Chemiker herbeizuführen.“ · 
  
  
In dem Stichwort „Asthmapastillen usw.“ ist der zweite Absatz, wie folgt, zu fassen: 
„—, Asthmapastillen, Asthmapillen und Asthmapulver, sofern sie als 
Geheimmittel (D anzusehen sind. 389 500“. 
  
  
In dem Stichwort „Asthmazigaretten“ ist als zweiter Absatz folgende Bestimmung einzuschalten: 
„—, sofern sie als Geheimmittel (D anzusehen sind und Tabak nicht 
enthalten 389 500“. 
  
  
In dem Stichwort „Aufzwickstifte“ sind die Worte „mit blanker glatter Oberfläche“ zu streichen. 
Das Stichwort „Augen“ ist, wie folgt, zu fassen: 
„Augen, künstliche, aus Glas: 
  
  
ohne Verbindung mit anderen Stoffen ....... . 764 42 
v 20 
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter 
höhere Zollsätze fallen... 767 48 
—*! 
In dem Stichwort „Ausrüstungsgegenstände“ ist der Hinweis am Schlusse der Ziffer 2, wie folgt, 
zu fassen: 
„S. auch Spindeln und die Pertragsbestimmung en der Anmerung 3 zu ZEisemoaren.“
	        
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