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Zeitpunkt der Bekanntmachung seines Dekrets bestimmen;
aber wie ich glaube, mit sehr ungluͤcklichem Erfolg. Gratian
giebt hier blos ein Formular, wornach die Appellationsformel
abgefaßt werden sollte. Das Erempel, welches
er hiezu brauchte, kann eben sowohl aus einem Andern, als
seinem Zeitalter genommen, oder gar erdichtet seyn: wenigstens
kann man doch gewiß nicht hieraus auf die Zeit der
Bekanntmachung seines Dekrets schliessen. Huguccio, der
älteste Ausleger des Gratians, sagt *): Gratian habe sein
Dekret ausgearbeiter, eum Jacobus Bononiee jus civile
interpretabalur, et Rolandus Bandinellus, dui postmodum
creatus Pontifex, dictus est Alexander III. sacras
Litteras docebat. Rolandus Bandinellus wurde im Jahr
1159. Papst, ohngesähr o Jahre aber vorher Kardinal ?).
Er war also zwischen den Jahren 1140 — 1151 Poofessor
zu Bologna, in welche Zeit man also auch die Bekanntmachung
des Gratianischen Dekrets setzen muß. Die übrigen
Schicksale des Gratians sind uns beinahe eben so unbekannt.
Er lebte noch eine Zeitlang zu Bologna, und lehrte das
kanonische Recht nach seinem Dekret. Einige geben vor,
er sey nachher als Bischof zu Chiusi gestorben **8); allein
sie thun dieses ohne einen zuverlässigen Grund: Ughelli 20½
gedenkt wenigstens seiner gar nicht. Alberikus 1) nennt ihn
% Huguccio in C. post appell. in Cod. Vat. Mss. 2280 cujus
descriptionem Paltorini 1. c. in Append. p. 196 exhibet.
Feoorini, I. c. P. I. p. 26.
%Robertus de Monte, edit. Dachery ad annum 1150. Jo.
Columne, 1. c. Guid. Pancirolus de claris legum Inlerpre-#bus,
lib. III. cp. 2.
# Ughelli Itelia secra, T. III. de Episcopis Clusinis.
1) Albericus trium (ontium Monachus, in Chronico suo,
edid. a Leibniz. in Accession. Hislor. Script. Rer. German.
T. II. p. 328.