22.
23.
24.
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26
2
—*
28.
29
— 142 —
Das Stichwort „Azaleen“ erhält folgende Fassung:
„Azaleen, lebend (D:
1. in Törfen 38 30
.". v 10
2. nicht in Töpfen:
mit Erdballen, auch in Kübel, Kasten oder dergleichen eingesetzt 38 15
5
ohne Erdballen ... . 38 20
v 6
Anmerkung zu 1 und 2. Emdische 4zaleen . — v frei“.
In dem Stichwort „Bälle“ ist die Ziffer 2, wie folgt, zu fassen:
„2. aus Gespinstwaren, gefüllte:
a) aus groben Gespinstwaren von pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit der
Nr. 484 oder 485, wie Sattlerwaren.
b) aus anderen Gespinstwaren, wie genähte Gegenstände aus Gespinstwaren ohne
Gewichtsabzug für die Füllung (s. Kleider usw.).“
In dem Stichwort „Bataten“ ist hinter „Batatenwinde" einzuschalten „, sogenannte süße Kartoffeln“.
In dem Stichwort „Baumwollensparterie“" ist vor der vorletzten Zeile folgende Bestimmung einzufügen:
„aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinn-
stoffen gemischt ................ 437 200“.
In dem Stichwort „Baumwollensparteriewaren“ ist in der dritten Zeile hinter „Seide“ einzufügen:
„, aus Wolle oder anderen Tierhaaren“.
Ferner ist die Anmerkung am Schlusse durch die Aufnahme folgenden #neuen Absatzes zu ergänzen:
„4½“ Elckgeflechte, bei denen die nach 4&rfder Baut#mibollensparterie Hergestellken Waren aus Wolle
oder anderen Tierk#caren bestehen, beziehen sich die vorstehenden verfragsmäbigen Bestimmtengen nichtr.“
Hinter dem Stichwort „Baumwollsamenöl“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Baumwollsamenölfettsäure (Baumwollsaatölfettsäureh 25010.
Hinter dem Stichwort „Besenginster“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Besenkorn s. Dari.“ ·
In dem Stichwort „Beutel“ erhält die Ziffer 4 nebst Hinweis folgende Fassung:
„4. aus Papier:
a) Behältnisse zur Warenverpackung (Massenpackungen) einschließlich
der Faltbeutel, unbedruckt oder bedruckt:
ohne Verbindung mit anderen Stofffen 665 18
v 12
in Verbindung mit Gespinstwaren, Gelatine, Stanniol, Metall-
papier oder ähnlichen Stoosfen: 665 30
5 50
S. auch die Anmerkung zu 3 bei Papier= und Pappwaren.
b) andere Beutel aus Papier s. Papier= und Pappwaren (Ziffer 8).“
30. In dem Stichwort „Blech“ ist der Allgemeinen Anmerkung 1 folgender dritte Absatz anzufügen:
„Eisenblech, das zu Täfelchen oder Scheiben (Ronden) lediglich zugeschnitten ist, ist von der Behandlung als
Blech nicht auszuschließen, wenn seine Breite 25 cm oder darunter beträgt. S. dagegen die nachstehende
Allgemeine Anmerkung 4.“"
31. Das Stichwort „Bohlen“ erhält folgende Fassung:
„Bohlen s. Holz.“