99.
100.
104.—
105.
106.
107.
108.
109.
110.
111.
112.
— 148 —
In dem Stichwort „Gemsbärte“ ist der erste Absatz am Schlusse hinter der Klammer durch folgenden
Zusatz zu ergänzen:
„ auch nachgeahmte aus anderen Tierhaaren oder aus pflanzlichen Faserstoffen“.
In dem Stichwort „Geräte“ ist in Zeile 4/5 der Ziffer 3 zu streichen „Pferderechen,“. Ferner ist
die Vertragsbestimmung am Schlusse dieser Ziffer zu ersetzen durch den Hinweis „S. dagegen
Pferderechen.“
In demselben Stichwort ist in Ziffer 5 hinter „Turngeräte“ einzufügen „(einschließlich der Hand-
turngeräte, wie Hanteln und dergleichen)“.
2. In dem Stichwort „Getränke“ ist in Ziffer 2 der Hinweis „S. dagegen Kunstwein.“ zu streichen.
In denmselben Stichwort ist in der sechsten Zeile der Ziffer 3 hinter „Fässern“ zu setzen „oder
Kesselwagen“.
In dem Stichwort „Gewebe“ ist in den Ziffern 1b 1 Abs. 2, 15 2 Abs. 2, 2b 2 und 3a 2 je
hinter „gesäumt,“ einzufügen „mit einzelnen Nähten,“.
In demselben Stichwort ist die Allgemeine Anmerkung 4 zu Ziffer 31 zu streichen.
In demselben Stichwort erhält die Anmerkung zu 7b folgende Fassung:
„Anmerkung zu 7b. Gewebe, welche mit Olfirnis oder mit Stoffen metallischen Ursprungs überstrichen
oder getränkt, geteert oder sonst mit anderen Stoffen als Kautschuk, Guttapercha, Zellhorn (Celluloid)
oder diesem ahnlichen Stoffen behandelt, dadurch aber nicht vollkommen wasserdicht gemacht sind,
sind von der Verzollung als wasserdichte Gewebe ausgeschlossen. Ist es zweifelhaft, ob ein Gewebe
wasserdicht ist, so ist eine Untersuchung auf die Wasserdichtigkeit in der Weise vorzunehmen, daß ein
Abschnitt des Gewebes von etwa bo cm im Geviert sackartig durchhängend eingespannt und während
6 Stunden dem Drucke einer in den Sack hineingegossenen Wassersäule von etwa 10 cm ausgesetzt wird.
Läßt das Gewebe hierbei das Wasser nicht durchtropfen, ist es als wasserdicht anzusehen.“
In demselben Stichwort ist der Ziffer 8 am Schlusse hinter „Sandleinen“ anzufügen „sowie ähnliche
Gewebe mit aufgetragenen Schleif= oder Poliermitteln“.
In demselben Stichwort ist der zweite Absatz der Allgemeinen Anmerkung 1 zu Ziffer 1 bis 10, wie
folgt, zu fassen:
„Rohe Gewebe (mit Ausnahme der in den vorstehenden Ziffern 1a und 311 bis 3 genannten),
die zugerichtet (appretiert) (sind, werden wie rohe Gewebe verzollt.“
In demselben Stichwort ist der zweite Absatz der Allgemeinen Anmerkung 13 zu Ziffer 1 bis 10
durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
„Im Stück als Meterware eingehende dichte Gewebe für Möbel= und Zimmerausstattung der Nr. 402,
403, 429 und 445 sind, auch wenn sie mit Einfassungen von Band, angenähtem Besatz oder angenähten
Fransen versehen sind, von der Verzollung als genähte Gegenstände ausgeschlossen, verbleiben vielmehr bei
den angegebenen Tarifstellen; sie sind jedoch wegen der Näharbeit mit einem Zuschlag von 15 v. H. zu dem
Zolle für die Gewebe zu belegen (Allgemeine Anmerkung 10 Abs. 1 zu Abschnitt 50.“
In dem Stichwort „Gewürze“ ist der Hinweis in Ziffer 2, wie folgt, zu fassen:
„S. auch Fettmuskatnüsse und die Anmerkung zu Pfeffer.“
Hinter dem Stichwort „Glanzstoff“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Glanzweiß (satin wbite, Gemenge von Tonerdehydrat und schwe
saurem Kalk) . ... . .. .. . .
In dem Stichwort „Glas usw.“ ist in Ziffer 3 das Zeichen „O“ in der ersten Zeile hinter „Glas“
einzufügen und in der zweiten Zeile hinter „roh“ zu streichen.
fel—
298 3“.