Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

313. 
314. 
315. 
316. 
317. 
318. 
319. 
320. 
321. 
322. 
323. 
324. 
326. 
326. 
327. 
328. 
329. 
— 163 — 
In dem Stichwort „Säfte“ ist der Anmerkung zu 1a und b am Schlusse folgende Bestimmung 
anzufügen: 
„Bei Mengen im Reingewichte von nicht mehr als 5 ke, die im Post-, Passagier- oder kleinen Grenz- 
verlehr eingehen, kann in unverdächtigen Fällen von der Untersuchung durch den Chemiker abgesehen 
werden.“ 
In dem Stichwort „Salatbestecke“ ist im zweiten Absatz vor „Schildpatt“ einzufügen „Perl- 
mutter oder“. 
Hinter dem Stichwort „Salatbeten“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
„Salatbetensamen (eine Art Runkelrübensamen) (S# 201 
In dem Stichwort „Sämereien“ ist in Ziffer 2c hinter dem Worte „Runkelrübensamen“ einzu- 
schalten „(einschließlich der Salatbetensamen)“. 
Dem Stichwort „Sanatogen“ ist folgender Hinweis anzufügen: 
„S. auch die Anmerkung zu Nährmittel.“ 
Dem Stichwort „Sand“ ist am Schlusse folgende Bestimmung anzufügen: 
„—, Monazitsand, auch gebrannt, geschlämmt, gemahlen oder gereinit 236 frei“. 
Das Stichwort „Sardellentran“ erhält folgende Fassung: 
„Sardellentran, ungereinigt, gereinigt oder oxydiert, auch in Flaschen 
oder dergleichen ............... 131 3. 
In dem Stichwort „Satin white“ ist vor „Gemenge“ einzuschalten „Glanzweiß,“. 
In dem Stichwort „Sattler= und Täschnerwaren“ ist in der zweiten Zeile der Anmerkung 1 hinter 
„gefärbte“" einzufügen „(auch bunt gewebte)“. 
Dem Stichwort „Schachteln“ ist am Schlusse folgender neue Absatz anzufügen: 
„—, küchsenartige Behältnisse aus Eisenblech, wie Büchsen."“ 
In dem ersten Stichwort „Schalen“ ist der Ziffer 2 folgender Hinweis anzufügen: 
„S. auch Schildkrötenschalen.“ 
In dem Stichwort „Schaufeln“" ist der Ziffer 1 folgender Hinweis anzufügen: 
„S. dagegen Hausgeräte und Küchengeräte.“ 
Dem Stichwort „Schermaschinen“ ist als. zweiter Absatz anzufügen: 
  
„—, Kettenschermaschinen und Zettelschermaschinen 899 6 
V 4“. 
Dem Stichwort „Schildkrötenschalen“ ist folgender zweite Absatz hinzuzufügen: 
„—, gemahlen (wie Hornmehellllll .] 613 3“. 
In dem Stichwort „Schildpatt"“ erhält der Hinweis folgende Fassung: 
„S. auch die Anmerkung zu Schildpattwaren und die Allgemeine Anmerkung zu Schnitz- 
stoffe usw.“ 
In demselben Stichwort ist der Anmerkung folgender zweite Absatz hinzuzufügen: 
„Bei Nachahmungen aus Zellhorn X oder ähnlichen Stoffen sind als Stücke im Sinne der Nr. 603 auch 
Blätter, Blöcke, Röhren und Stäbe anzusehen.“ 
Dem Stichwort „Schildpattwaren“ ist am Schlusse hinter dem Hinweis nachstehende Anmerkung 
anzufügen: 
„Anmerkung. Tafeln und Waren aus gemahlenen Schildkrötenschalen sind, soweit sie nicht als Nachahmungen 
von Schildpatt oder Schildpattwaren anzusehen sind, wie Hornmasse oder Hornmassewaren zu verzollen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.