313.
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— 163 —
In dem Stichwort „Säfte“ ist der Anmerkung zu 1a und b am Schlusse folgende Bestimmung
anzufügen:
„Bei Mengen im Reingewichte von nicht mehr als 5 ke, die im Post-, Passagier- oder kleinen Grenz-
verlehr eingehen, kann in unverdächtigen Fällen von der Untersuchung durch den Chemiker abgesehen
werden.“
In dem Stichwort „Salatbestecke“ ist im zweiten Absatz vor „Schildpatt“ einzufügen „Perl-
mutter oder“.
Hinter dem Stichwort „Salatbeten“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Salatbetensamen (eine Art Runkelrübensamen) (S# 201
In dem Stichwort „Sämereien“ ist in Ziffer 2c hinter dem Worte „Runkelrübensamen“ einzu-
schalten „(einschließlich der Salatbetensamen)“.
Dem Stichwort „Sanatogen“ ist folgender Hinweis anzufügen:
„S. auch die Anmerkung zu Nährmittel.“
Dem Stichwort „Sand“ ist am Schlusse folgende Bestimmung anzufügen:
„—, Monazitsand, auch gebrannt, geschlämmt, gemahlen oder gereinit 236 frei“.
Das Stichwort „Sardellentran“ erhält folgende Fassung:
„Sardellentran, ungereinigt, gereinigt oder oxydiert, auch in Flaschen
oder dergleichen ............... 131 3.
In dem Stichwort „Satin white“ ist vor „Gemenge“ einzuschalten „Glanzweiß,“.
In dem Stichwort „Sattler= und Täschnerwaren“ ist in der zweiten Zeile der Anmerkung 1 hinter
„gefärbte“" einzufügen „(auch bunt gewebte)“.
Dem Stichwort „Schachteln“ ist am Schlusse folgender neue Absatz anzufügen:
„—, küchsenartige Behältnisse aus Eisenblech, wie Büchsen."“
In dem ersten Stichwort „Schalen“ ist der Ziffer 2 folgender Hinweis anzufügen:
„S. auch Schildkrötenschalen.“
In dem Stichwort „Schaufeln“" ist der Ziffer 1 folgender Hinweis anzufügen:
„S. dagegen Hausgeräte und Küchengeräte.“
Dem Stichwort „Schermaschinen“ ist als. zweiter Absatz anzufügen:
„—, Kettenschermaschinen und Zettelschermaschinen 899 6
V 4“.
Dem Stichwort „Schildkrötenschalen“ ist folgender zweite Absatz hinzuzufügen:
„—, gemahlen (wie Hornmehellllll .] 613 3“.
In dem Stichwort „Schildpatt"“ erhält der Hinweis folgende Fassung:
„S. auch die Anmerkung zu Schildpattwaren und die Allgemeine Anmerkung zu Schnitz-
stoffe usw.“
In demselben Stichwort ist der Anmerkung folgender zweite Absatz hinzuzufügen:
„Bei Nachahmungen aus Zellhorn X oder ähnlichen Stoffen sind als Stücke im Sinne der Nr. 603 auch
Blätter, Blöcke, Röhren und Stäbe anzusehen.“
Dem Stichwort „Schildpattwaren“ ist am Schlusse hinter dem Hinweis nachstehende Anmerkung
anzufügen:
„Anmerkung. Tafeln und Waren aus gemahlenen Schildkrötenschalen sind, soweit sie nicht als Nachahmungen
von Schildpatt oder Schildpattwaren anzusehen sind, wie Hornmasse oder Hornmassewaren zu verzollen.“