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330. In dem Stichwort „Schleif-, Polier- und Putzmittel“ ist vor dem letzten Absatz folgende Bestimmung
einzufügen:
„—, künstliche, von gleicher oder ähnlicher Zufammensetzung wie
der natürliche Schmirgel ... ..
316 4“.
331. In dem Stichwort „Schleif= und Wetzsteine“ ist in der ersten Zeile der Ziffer 1 vor „ganz oder
teilweise“ einzufügen „künstliche,“.
Die Uberschrift der HIfffer 2 daselbst erhält folgende Fassung:
„2. setn 3 B. Schleifsandsteine; auch künstliche, nicht unter die vorstehende Ziffer 1
allend:“
332. Das Stichwort „Schleudermaschinen“ erhält folgende Fassung:
„Schleudermaschinen (Zentrifugen, Zentrifugalmaschinen) s. Maschinen (Ziffer 9 und 14).“
333. Dem *) „Schlichtmaschinen“ ist folgender Absat hinzuzufugen.
„Kettenschlichtmaschinen .. . 899 6
r 4“
334. Hinter dem Stichwort „Schlittschuhe“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Schlitzrohre, eiserne (durch Zusammenbiegen von Eisenblechstreifen hergestellte, in der Längs-
richtung einen Schlitz aufweisende röhrenförmige Waren, zur Herstellung von Bettstellen-
teilen oder dergleichen), s. Eisenwaren (Ziffer 20D 2).
— mit geschlossenem Messingüberzuge s. Gteree (Ziffer 19).“
335. In dem Stichwort „Schmelztiegel“ ist in Ziffer 1 statt „oder toniger Masse“ zu setzen „„ toniger
Masse, gebranntem Magnesit oder ähnlichen mineralischen Stoffen“. Ferner sind in Ziffer 3 daselbst
die Worte „aus gesinterter gebrannter Magnesia oder“ zu streichen.
336. In dem Stichwort „Schmuckfedern“ ist die Anmerkung zu 2 durch folgenden zweiten Absatz zu ergänzen:
„Sogenannte Drehfedern (vom Kiele roher oder gefärbter Gänsefedern abgerissene Fahnen, die zur
Herstellung künstlicher Nadelbaum zweige, Christbäumchen oder dergleichen dienen) kommen, auch wenn sie an
den Rändern grob beschnitten sind, nicht als zugerichtete Schmuckfedern in Betracht."
337. In dem Stichwort „Schnitzstoffe usw.“ ist in der zweiten Zeile der Ziffer 4i vor „Schildpatt“ ein-
zuschalten „Perlmutter oder“.
338. Hinter dem Stichwort „Schreibtafelschwämme"“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Schreibvorlagen s. Musterblätter.“
339. Das Stichwort „Schuhe“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
a) In den Ziffern 2àa und 2b sowie 3à und 3b ist je hinter dem Worte „Stoffen“ ein-
zufügen „(als Gespinstwaren oder Filzen)“.
b) Je in der letzten Zeile der Ziffern 2à2 und 233 ist das Wort „Filzsohlen“ zu ersetzen
durch „Sohlen aus Gespinstwaren oder Filzen“.
J) In der letzten Zeile der Ziffer 2à3 sind die Worte „„ auch bestickt" und in der An-
merkung zu 2à 1 bis 3 ist der zweite Satz zu streichen.
d) Am Schlusse des ersten Absatzes der Allgemeinen Anmerkung 2 ist nachstehende Be-
stimmung anzufügen:
„Bei den als genähte Gegenstände der Nr. 517 bis 520 zu verzollenden Schuhen kommen indessen
wegen der vorerwähnten Zutaten (insbesondere auch der Stickereien) lediglich die Bestimmungen
im Stichwort „Kleider usw.“ zur Anwendung.“
340. In demselben Stichwort ist der Anmerkung zu 6 folgender neue Absatz hinzuzufügen:
„Unter Pantofeln und Hausschuhen mit Ziststellung sind Pantosfel und Hausschuhe æeu verstelen,
die mit Porrichtungen aum Nesthalten des Fusies am Rist (Spann) versehen sind. Pantosfel und Haus-
Schche mt Fersenstell##no sind solche, bei denen die Fersentappe (Hacke) eine Versteifung erfahren hat.“