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II. Anleitung für die Zollabfertigung.
1. In Teil II 1 ist in der viertletzten Zeile des Musters 1 das Wort „Einsendung“ zu ersetzen durch
„Beförderung“.
2. Die Bestimmungen in Teil II 2 sind, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
a) Im § 4 Abs. 3 ist je in der ersten und zweiten Zeile der Ziffern 2 und 5 statt „(mit Aus-
nahme solcher aus rohem, ungefärbtem Holz)“ zu setzen „(mit Ausnahme solcher aus rohem,
ungehobeltem Holz, nicht mit Papier oder dergleichen beklebt)“.
b) Am Schlusse des § 18 ist vor dem Punkte folgende Bestimmung einzuschalten:
„; dagegen dürfen die äußeren Umschließungen entfernt werden“.
c) Im § 24 ist hinter Ziffer 7 einzufügen:
„8. eiserne Fässer (Trommeln), in denen Camphylen, Holzgeist, Pyridinbasen, Rohglyzerin
und Terpentinöl eingehen,
9. Fässer aus Eisen= oder Zinkblech, in denen reines Baumöl eingeht,
10. eiserne zylindrische Flaschen, in denen Quecksilber eingeht,
11. zylindrische Fässer aus nicht verzierter Glanzpappe (sogenannte Hermytfässer), in denen
Ole und Fette, insbesondere Schweineschmalz, eingehen,“.
Die bisherigen Ziffern 8 und 9 erhalten die Bezeichnung als Ziffern 12 und 13.
Als Ziffer 14 ist weiter aufzunehmen:
„14. Gestelle von Holz und Eisen, auf denen Sammet und Plüsch sowie sammet= und plüsch-
artige Gewebe eingehen.“
d) Dem § 29 ist folgende Bestimmung als zweiter Absatz hinzuzufügen:
„Unter derselben Voraussetzung kann bei Maschinen, deren Zollsätze nach
dem Stückgewichte gestaffelt sind, auf Antrag von der Ermittelung des Eigengewichts
des einzelnen Stückes durch Verwiegung Abstand genommen werden. Ergibt sich
in diesen Fällen durch Abrechnung der Tara von dem Rohgewichte nach den fest-
gesetzten Tarasätzen ein Reingewicht, das die Maschine in die mit einem geringeren
Zollsatz belegte Staffel verweisen würde, während die Annahme begründet erscheint,
daß die Maschine nach ihrem Eigengewicht in die mit dem höheren Satze belegte
Staffel gehört, so tritt Verzollung nach dem letzteren Satze unter Zugrundelegung
des Höchstgewichts dieser Staffel ein.“
3. In Teil II 3 lfd. Nr. 3 ist der Bezeichnung der Waren in Spalte 3 am Schlusse hinter „(sterilifiert)“
anzufügen: „„mit Ausnahme der Mengen im Reingewichte von nicht mehr als 5 kg, die im Post-, Passagier-
oder kleinen Grenzverkehr eingehen“.
4. In Teil II 4 ist im zweiten Absatz der Ziffer 2 vor „Rum“ einzuschalten „Tee“
5. In Teil II 9 erhält der erste Satz des dritten Absatzes in Ziffer 3 folgende Fassung:
„Da in der Türkei den der Kaiserlich Deutschen Botschaft in Constantinopel, in
Japan den der Kaiserlich Deutschen Botschaft in Tokio und in Norwegen den der Kaeiserlich
Deutschen Gesandtschaft in Christiania zugeteilten Räten, Legationssekretären und Attachés,
einschließlich der Militär= und Marineattachés, Zollfreiheit in dem gleichen Umfang gewährt
wird wie den Botschaftern und dem Gesandten selbst, ist, solange dies geschieht, den der
Türkischen und der Japanischen Botschaft und der Norwegischen Gesandtschaft in
Berlin zugeteilten Räten usw. Zollfreiheit in demselben Umfang zu gewähren, wie sie durch
Ziffer 1 den Botschaftern und dem Gesandten selbst zugestanden ist.“