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Hinter Teil II 18 ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen:
F7 1 Sa. Leere Umschließungen usw. für die Warenausfuhr.
Zu den Umschließungen, für welche die Zollfreiheit gewährt werden kann, gehören auch
die sogenannten Möbelkoffer oder list-vans (zur Versendung von Möbeln über See oder auf
Bahnstrecken mit niedrigen Lademaßen bestimmte, den Oberteilen von Möbelwagen ähnliche
kastenartige Vorrichtungen ohne Wagenuntergestell und sonstige zur Fortbewegung dienende
Einrichtungen).“
J Teil II 21 erhält der erste Satz in Abs. 1 des § 20 folgende Fassung:
„Handelt es sich lediglich um die Einzelverwendung von Rohstoffen, vorgearbeiteten
oder fertigen Schiffsausrüstungsstücken oder um die Ausbesserung einzelner Schiffsausrüstungs-
stücke, so finden die Vorschriften der §§ 6 bis 19 keine Anwendung.“
In derselben Bestimmung ist im Abschnitt VIII (Zimmermannsgut) der Anlage Ameinzuschalten:
zwischen „Blenden für Decklichter und Seitenfenster,“ und „Bolzen jeder Art,“ „Boller,“ und
zwischen „Ketten mit Schlössern für Luftschacht= (Ventilations-) Klappen,“ und „Klüsenpforten und
.pfropfen,“ „Klampen, Klüsen,“.
In Teil II 23 ist der erste Absatz durch folgende Bestimmung zu ergänzen:
„Indessen kann für allein eingehende Kränze und sonstige Gegenstände, die nachweislich
zur Ausschmückung von Gräbern im deutschen Zollgebiete beerdigter Krieger eines fremden
Staates bestimmt sind, die Zollfreiheit zugestanden werden, sofern der fremde Staat Gegen-
seitigkeit gewährt.“
In Teil II 24 erhält der erste Absatz der Ziffer 5 unter p folgende Fassung:
„D) wenn für Zucker der Nr. 176 des Tarifs die Verzollung ohne Anwendung des höchsten Aus-
gleichszollsatzes beantragt wird (zu vgl. Teil III 23).“
Ferner sind im zweiten Absatz der Ziffer 5 die Worte zu streichen: „„ bei den unter b genannten
Waren die Erzeugung in einem anderen Lande als Haitl“.
In Teil llI 2 sind in der ersten und zweiten Zeile des Absatzes 1 die Worte „die Sojabohnen“
nebst dem davorstehenden Komma zu streichen.
Hinter Teil III 3 ist folgende Bestimmung einzufügen:
s. Za. Anweisung für die Zollbehandlung von Forstpflanzen.
1. Als vertragsmäßig zollfreie Forstpflanzen sind zu behandeln:
a) folgende Laubhölzer:
Ahorn; unechte Akazie (Robinie); Birke; Buche (Rot= und Weißbuche):; Eberesche; von
den Eichen: Rot-, Trauben= und Stieleiche; Erle (Schwarz= und Weißerle); Esche; echte
Kastanie; Korbweide; Linde:; Pappel (einschließlich Espe); Ulme (Rüster):
b) folgende Nadelhölzer:
von den Kiefern: gewöhnliche Kiefer, Bankskiefer, Schwarzkiefer (österreichische Kiefer)
und Weimutskiefer; Lärche; von den Fichten und Tannen: Douglassichte, Edeltanne
(Weißtanne) und Rottanne (gewöhnliche Fichte).
Die Größe der einzelnen Pflanzen darf bei den Laubhölzern nicht mehr als 2 m und
bei den Nadelhölzern nicht mehr als 0,60 m betragen, wobei die Pflanzen ohne die Wurzeln
zu messen sind. Laubholzpflanzen mit einer Höhe von mehr als 1,50 m bis 2 m sind jedoch
nur zollfrei einzulassen, sofern der Nachweis geführt wird, daß sie zur forstmäßigen Anpflanzung
verwendet werden. Die Verwendung als Allee-, Park= und Zierbäume ist als forstmäßige
Anpflanzung nicht anzusehen.