Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Hinter Teil II 18 ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen: 
F7 1 Sa. Leere Umschließungen usw. für die Warenausfuhr. 
Zu den Umschließungen, für welche die Zollfreiheit gewährt werden kann, gehören auch 
die sogenannten Möbelkoffer oder list-vans (zur Versendung von Möbeln über See oder auf 
Bahnstrecken mit niedrigen Lademaßen bestimmte, den Oberteilen von Möbelwagen ähnliche 
kastenartige Vorrichtungen ohne Wagenuntergestell und sonstige zur Fortbewegung dienende 
Einrichtungen).“ 
J Teil II 21 erhält der erste Satz in Abs. 1 des § 20 folgende Fassung: 
„Handelt es sich lediglich um die Einzelverwendung von Rohstoffen, vorgearbeiteten 
oder fertigen Schiffsausrüstungsstücken oder um die Ausbesserung einzelner Schiffsausrüstungs- 
stücke, so finden die Vorschriften der §§ 6 bis 19 keine Anwendung.“ 
In derselben Bestimmung ist im Abschnitt VIII (Zimmermannsgut) der Anlage Ameinzuschalten: 
zwischen „Blenden für Decklichter und Seitenfenster,“ und „Bolzen jeder Art,“ „Boller,“ und 
zwischen „Ketten mit Schlössern für Luftschacht= (Ventilations-) Klappen,“ und „Klüsenpforten und 
.pfropfen,“ „Klampen, Klüsen,“. 
In Teil II 23 ist der erste Absatz durch folgende Bestimmung zu ergänzen: 
„Indessen kann für allein eingehende Kränze und sonstige Gegenstände, die nachweislich 
zur Ausschmückung von Gräbern im deutschen Zollgebiete beerdigter Krieger eines fremden 
Staates bestimmt sind, die Zollfreiheit zugestanden werden, sofern der fremde Staat Gegen- 
seitigkeit gewährt.“ 
In Teil II 24 erhält der erste Absatz der Ziffer 5 unter p folgende Fassung: 
„D) wenn für Zucker der Nr. 176 des Tarifs die Verzollung ohne Anwendung des höchsten Aus- 
gleichszollsatzes beantragt wird (zu vgl. Teil III 23).“ 
Ferner sind im zweiten Absatz der Ziffer 5 die Worte zu streichen: „„ bei den unter b genannten 
Waren die Erzeugung in einem anderen Lande als Haitl“. 
In Teil llI 2 sind in der ersten und zweiten Zeile des Absatzes 1 die Worte „die Sojabohnen“ 
nebst dem davorstehenden Komma zu streichen. 
Hinter Teil III 3 ist folgende Bestimmung einzufügen: 
s. Za. Anweisung für die Zollbehandlung von Forstpflanzen. 
1. Als vertragsmäßig zollfreie Forstpflanzen sind zu behandeln: 
a) folgende Laubhölzer: 
Ahorn; unechte Akazie (Robinie); Birke; Buche (Rot= und Weißbuche):; Eberesche; von 
den Eichen: Rot-, Trauben= und Stieleiche; Erle (Schwarz= und Weißerle); Esche; echte 
Kastanie; Korbweide; Linde:; Pappel (einschließlich Espe); Ulme (Rüster): 
b) folgende Nadelhölzer: 
von den Kiefern: gewöhnliche Kiefer, Bankskiefer, Schwarzkiefer (österreichische Kiefer) 
und Weimutskiefer; Lärche; von den Fichten und Tannen: Douglassichte, Edeltanne 
(Weißtanne) und Rottanne (gewöhnliche Fichte). 
Die Größe der einzelnen Pflanzen darf bei den Laubhölzern nicht mehr als 2 m und 
bei den Nadelhölzern nicht mehr als 0,60 m betragen, wobei die Pflanzen ohne die Wurzeln 
zu messen sind. Laubholzpflanzen mit einer Höhe von mehr als 1,50 m bis 2 m sind jedoch 
nur zollfrei einzulassen, sofern der Nachweis geführt wird, daß sie zur forstmäßigen Anpflanzung 
verwendet werden. Die Verwendung als Allee-, Park= und Zierbäume ist als forstmäßige 
Anpflanzung nicht anzusehen.
	        
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