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daß von einer Heilwirkung bei den Stoffen oder Zubereitungen überhaupt nicht
oder doch nicht gegenüber den in den Ankündigungen oder Anpreisungen an—
gegebenen Krankheiten die Rede sein kann,
daß der Preis im Verhältnis zu den Herstellungskosten außergewöhnlich hoch ist.
Der Umstand, daß Zubereitungen stark wirkende Stoffe in nicht unbedeutender Menge ent-
halten, begründet für sich allein noch nicht die Verzollung als Geheimmittel.
(3) Als Geheimmittel sind nicht anzusehen solche Zubereitungen, welche
1. in das Arzneibuch für das Deutsche Reich aufgenommen sind und unter der dort
angewandten Bezeichnung angeboten werden,
2. in der medizinischen Wissenschaft und Praxis als Heilmittel allgemeine Anerkennung
gefunden haben,
3. lediglich als Desinfektionsmittel, kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung,
Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle),
Nahrungs= und Genußmittel oder Kräftigungsmittel angeboten werden.
(4) Als Geheimmittel sind insbesondere zollpflichtig die in dem am Schlusse abgedruckten
Verzeichnis aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Das Verzeichnis enthält aber keines-
wegs alle zur Zeit im Verkehr befindlichen Geheimmittel, deren erschöpfende Aufzählung
nicht tunlich ist. Außer den darin aufgeführten gibt es noch zahlreiche andere Geheimmittel,
die überwiegend teils nur eine örtliche Bedeutung haben, teils verhältnismäßig selten im
Gebrauch vorkommen. Auch kommen die im Verzeichnis aufgeführten Mittel bei im wesent-
lichen gleicher Zusammensetzung unter anderer Bezeichnung vor, wodurch ihre Zollbehandlung
als Geheimmittel jedoch nicht ausgeschlossen wird. »
(5) In allen Zweifelsfällen sind Sachverständige (Arzte, Tierärzte oder Apotheker)
zu befragen, ob die zur Abfertigung vorgeführten Stoffe oder Zubereitungen nach vor—
stehenden Gesichtspunkten als Geheimmittel anzusehen sind oder nicht. Wenn die Zollstellen
Bedenken tragen, den die Eigenschaft der eingeführten Waren als Geheimmittel verneinenden
Gutachten der befragten Sachverständigen beizutreten, oder wenn ungeachtet der eingeholten
Gutachten Zweifel darüber bestehen, ob die Waren einer der Nummern 60, 72, 178, 179,
184, 186, 202, 204 oder 385 bis 388 zuzuweisen oder als Geheimmittel zu behandeln
sind, so ist unter vorläufiger Erhebung des Zolles nach Nr. 389 zum Satze von 500 A
für 11dz den Zollpflichtigen zu überlassen, innerhalb einer angemessenen Frist den Nachweis
zu erbringen, daß die von ihnen eingeführten Waren keine Geheimmittel im Sinne der
Nr. 389 sind. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die für die Zollbehandlung als
Geheimmittel in Betracht kommenden Waren zum Zwecke der Umgehung des Geheimmittel-
zolls ohne Ausstattung (Aufschriften, Umschläge mit Anpreisungen, Gebrauchsanweisungen
oder deergleichen) eingeführt werden.“
30. Die Erläuterung in Teil 1III 113 ist, wie folgt, zu fassen:
Nee 113. Ungemusterter und gemusterter Tüll.
und 452. Unter ungemustertem Tüll ist solcher zu verstehen, welcher nicht mehr als zwei
mit bloßem Auge erkennbare, nach Form, Lage und Größe übereinstimmende Arten
von Zellen aufweist. Jedoch bleibt bei Tüll, der neben einer Zellenart noch kleine, nur
schwach auf das Auge wirkende Nebenzellen aufweist, eine verschiedenartige Lage dieser
Nebenzellen ohne Einfluß. Ferner ist außer Berücksichtigung zu lassen, wenn lediglich
durch die Benutzung ungleich starker Fäden Zellen von ungleicher Weite hervorgebracht sind.
Tüll, der mehr als zwei solcher Zellenarten aufweist, oder bei dem ein Wechsel
in der Webart stattgefunden hat, oder der in den Zellen mit Pikotverzierung versehen
ist, ferner Tüll mit aufgeklebten Metallflittern, eingesteckten Chenilletupfen oder ähnlichen
Verzierungen ist als gemustert anzusehen. Dasselbe gilt von Tüll, bei dem durch das
Einweben besonderer Fäden oder auf andere Weise in gleichen Abständen wiederkehrende
einfache geometrische Muster (Punkte, Karrees, Streifen, Kreuze, Ringe, Halbkreise,
Halbringe, Halbkreuze oder dergleichen) hervorgebracht sind, der also eine Unterbrechung