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oder Verdeckung des schlichten Maschennetzes erkennen läßt. Diese Verdeckung kann
innerhalb des Musters wiederum durch klare Zellen unterbrochen sein, sofern nur letztere
den Zellen des Gewebegrundes entsprechen, also kein besonderes Muster im Muster
bilden; ferner schließt das Vorhandensein zweier Arten voneinander getrennter einfacher
geometrischer Muster, oder von ungemusterten Streifen und einer Art davon getrennter
derartiger Muster die Behandlung als gemusterter Tüll nicht aus. Dagegen kommen
Tülle, bei denen zwei oder mehr verschiedenartige Muster zu einem Figurengebilde ver-
einigt sind, oder bei denen durch verschiedene Jorm und Größe sowie besondere An-
ordnung und Verbindung der Zellen des Gewebegrundes ohne besondere Figuren-
abdeckung eine reichere Musterung erreicht ist, als Spitzenstoffe in Betracht. S. auch
Teil III 115.“
In Teil III 115 sind in den Zeilen 8/10 die Worte „die einfachsten, in gleichen Abständen wieder-
kehrenden, meist geometrischen Muster (Punkte, Karrees, Streifen oder dergleichen)“ zu ersetzen durch
„in gleichen Abständen wiederkehrende einfache geometrische Muster (Punkte, Karrees, Streifen,
Kreuze, Ringe, Halbkreise, Halbringe, Halbkreuze oder dergleichen)“.
In derselben Bestimmung erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Gewebte Spitzenstoffe und Spitzen usw. im Sinne der Nr. 410 und 464 des Zoll-
tarifs sind die auf einem Bandwebstuhl oder auf einer Bobbinnetmaschine, z. B. Spitzen-
maschine, Gardinenmaschine, Tüllmaschine, hergestellten undichten gemusterten Fadengebilde,
bei denen die Muster durch den Wechsel von Dichte oder Form und Stellung der erkennbaren
Zellen hervorgerufen werden.“
An die Stelle der Anweisung in Teil III 120 tritt folgende Anweisung:
' 120 120. Anweisung für die Abfertigung harter Kammgarne der
Nr. 420 und 421 des Zolltarifs.
1. Wird bei der Abfertigung von Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren die
Verzollung nach Nr. 420 oder 421 des Zolltarifs in Anspruch genommen, so ist zunächst
durch sorgfältige Prüfung, erforderlichenfalls unter Anwendung des Mikroskops, fest-
zustellen, ob in dem Garn andere Spinnstoffe als Tierhaare enthalten sind. Enthält
das untersuchte Garn andere Spinnstoffe als Tierhaare, so ist es von der Verzollung als
hartes Kammgarn zu den Sätzen der Nr. 420 oder 421 ohne weiteres auszuschließen.
2. Enthält das untersuchte Garn keine anderen Spinnstoffe als Tierhaare, so ist
in der am Schlusse unter A angegebenen Weise seine mittlere Haarlänge im Quer-
schnitt zu ermitteln.
3. Beträgt diese mittlere Haarlänge 130 mm oder darüber, und macht das Garn
nach seiner äußeren Beschaffenheit (Griff, Glanz usw.) den Eindruck eines harten Kamm-
garns aus Glanzwolle, ist die Verzollung nach Nr. 420/21 vorzunehmen; beträgt die
mittlere Haarlänge unter 110 mm, ist diese Zollbehandlung zu versagen.
4. Macht bei einer mittleren Haarlänge von 130 mm oder darüber das Garn nach
seiner äußeren Beschaffenheit (Griff, Glanz usw.) nicht den Eindruck eines harten Kamm-
garns aus Glanzwolle, oder beträgt die mittlere Haarlänge zwar unter 130 mm, jedoch
nicht unter 110 mm, so ist in der am Schlusse unter B angegebenen Weise die Härte und
der Glanz des Garnes an der mittleren Feinheitsnummer des das Garn zusammensetzenden
Wollhaars zu prüfen.
5. Beträgt diese mittlere Feinheitsnummer 900 oder darunter, ist das Garn nach
Nr. 420/21 zu verzollen; andernfalls ist diese Verzollung ausgeschlossen.
6. Bestehen hinsichtlich der Richtigkeit des Ergebnisses der Feststellung der mittleren
Haarlänge sowie der Härte und des Glanzes Zweifel, so sind beide Prüfungen zu wieder-
holen. Weichen die Ergebnisse der mehrmaligen Feststellung voneinander ab, ist das durch-
schnittliche Ergebnis als maßgebend anzusehen.