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2. Finanzwesen.
Nachmeisung
von Einnahmen der
waltung für die Zeit
Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnver-
vom 1. April 1910 bis zum Schlusse des Monats April 1910.
Einnahmen „m ¾5#z 6
Bezeichnung vom Beginne des Einnahme Unterschied zwischen
5 Rechnungsjahrs in demselben Zeit= den Spalten 2 und 3
der biszum Schlusse des raum des Vor- + mehr
Einnahmen 47 pri jahrs — weniger
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2 8 4
Post= und Telegraphenverwaltung 64 102 945 59 809 149 + 42293 ·796
Reichs-Eisenbahnverwaltung . . 10 272 000 9 860 OC00) 412 000
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 707518.“ höher.
33. Zoll= und Steuer wesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. März 1910 beschlossen:
1. Die in der nachstehend beigefügten Zusammenstellung aufgeführten Anderungen und Er-
gänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung
werden mit der Maßgabe genehmigt, daß sie gleichzeitig mit dem Handels= und Schiffahrts-
vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Portugal in Wirksamkeit treten.
Auf die bei dem Inkrafttreten des Vertrags in inländischen Freibezirken oder Zollnieder-
lagen oder in den deutschen Zollausschlußgebieten vorhandenen Bestände von Portwein und
Madeirawein mit einem Weingeistgehalte von mehr als 14 aber nicht mehr als 20 Gewichts-
teilen in Hundert ist der vertragsmäßige Zollsatz von 20 für den dz anwendbar, wenn
der Zollbehörde in geeigneter Weise überzeugend nachgewiesen wird, daß die Weine in
reinem, unverschnittenem Douroport= oder Madeirawein bestehen und über die Häfen von
Porto oder Funchal verschifft worden sind. Für die auf deutsche Rechnung aus Portugal
bezogenen Weinsendungen, die bei dem Inkrafttreten des Vertrags noch in der Versendung
oder Abladung begriffen sind, gilt das Gleiche, sofern ihre Einfuhrfähigkeit festgestellt wird.
Durch besondere Bewilligung der Zolldirektivbehörde kann die Anwendung des vertrags-
mäßigen Zollsatzes ausnahmsweise auch für die in den erwähnten Lagerbeständen enthaltenen,
in Deutschland hergestellten Verschnitte von Douroportwein. mit anderem Wein gestattet
werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Verschnitt vor dem 4. Februar d. J. fertiggestellt
war, daß der verschnittene Douroportwein über den Hafen von Porto verschifft ist und bei
Zwischenlagerung in einem dritten Lande keine Veränderung erfahren hat, daß zum Ver-