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Artikel VII.
(§ 19 des Gesetzes.)
1. Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über Eintragung einer Buchforderung ist in einer
besonders in die Augen fallenden Form der Vermerk zu setzen: .
„Dies Schriftstück gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung. Über
die Eintragung wird nur die nachstehende Benachrichtigung erteilt."“
2. Die Auslieferung von Schuldverschreibungen usw. an Stelle zur Löschung gelangter Forde-
rungen geschieht an den dazu von der Reichsschuldenverwaltung legitimiert befundenen Berechtigten
durch die Preußische Kontrolle der Staatspapiere zu Berlin oder durch eine mit Kasseneinrichtung versehene
Zweiganstalt der Reichsbank oder durch eine von der betreffenden Landesregierung für diesen Zweck
zur Verfügung gestellte Landeskasse nach Prüfung der Identität des Berechtigten gegen Quittung.
Hat der Berechtigte die Zusendung durch die Post in der Form des § 15 Abs. 2 des Gesetzes
beantragt, so ist die Reichsschuldenverwaltung ermächtigt, diesem Antrag zu entsprechen. Die Sendung
geschieht alsdann auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. Der Posteinlieferungsschein dient bis zum
Eingang der Quittung als Rechnungsbeleg.
. 3. Die Mitteilung der in Gemäßheit des § 19 daselbst zu erlassenden Benachrichtigungs-
schreiben geschieht mittels verschlossener Briefe durch die Post, und sofern es besonders beantragt wird,
mit der Bezeichnung „Einschreiben“.
4. Postsendungen, welchen Inhaberpapiere beiliegen, sind nach den Vorschriften der Post-
ordnung zu deklarieren, wenn nicht ein anderes beantragt wird.
5. Wegen der Zinssendungen kommen § 23 des Gesetzes und Artikel IX dieser Bestimmungen
zur Anwendung.
Artikel VIII.
(§ 20 des Gesetzes.)
Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibungen sind der Hinterlegungsstelle Abschrift des
Kompos und, falls die ganze Forderung hinterlegt wird, die auf das gelöschte Konto bezüglichen Akten
mitzuteilen.
Die Beteiligten sind von dem Verfügten gleichzeitig zu benachrichtigen.
Artikel IX.
(§8§ 22 und 23 des Gesetzes.)
1. Die Berichtigung der Zinsen kann erfolgen: »
a) durch die Preußische Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin mittels Barzahlung oder,
wenn dem Empfangsberechtigten ein Girokonto bei der Reichsbank eröffnet ist, durch
Gutschrift auf dessen Konto;
h) durch die Reichsbankhauptkasse, die sämtlichen Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen
und mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen;
c) an Orten, an denen sich keine der unter b bezeichneten Reichsbankanstalten befindet,
durch die in der Anlage III bezeichneten Landeskassen,
zu b und c durch Barzahlung;
d) mittels Ubersendung durch die Post innerhalb des Weltpostvereins.
2. Die Reichsschuldenverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die Zahlung erfolgen soll, und
berücksichtigt dabei tunlichst die Wünsche der Gläubiger. Anträge auf eine Anderung des bisherigen
Zahlungswegs können für den nächsten Fälligkeitstermin nur Berücksichtigung finden, wenn sie bis zum
ersten Tage des Monats vor diesem Termin eingehen.
3. Die Barzahlung durch eine der unter 1a bis d genannten Zahlstellen erfolgt gegen
Quittung. Bei Prüfung der Legitimation und Identität des Empfängers sind die Zahlstellen ver-
pflichtet, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften gewissenhaft zu verfahren.