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3. Post- und Telegraphenwesen.
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober
1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert und ergänzt:
1. Im § 8 „Drucksachen“ ist bei Ziffer 7 des Abs. X hinter „Handelszirkularen“
einzuschalten:
„ Annoncen-Anerbieten“
2. In demselben § (8) ist der Abs. XIV wie folgt zu ändern:
Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen unter Il und #ur
entsprechende, in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen befördert, die nach Form, Papier,
Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift erachtet
werden können, mit der sie versandt werden sollen. Geheftete, geklebte oder gebundene
sowie über zwei Bogen starke Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeitungs-
beilagen zulässig, wenn sie von einem Absender herrühren und so beschaffen sind, daß
sowohl die Bogenzahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt
werden kann.
3. In demselben § (8) erhält der Abs. XVI folgende Fassung:
Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ½ Pf. für je 25 Gramm
jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Gesamtbetrags sich ergebender
Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts
abgerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke
von zwei Bogen oder Blättern, sofern diese nach Stärke und Farbe des Papiers einander
gleich sind und sich durch Druck und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine
besondere Beilage. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden
einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei un-
geklebten, ungehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammen-
hängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, während
bei geklebten, gehefteten oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen und
Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann für die Berechnung der Gebühr maß-
gebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt worden sind.
4. In demselben § (8) ist der bisherige Abs. XVl zu streichen.
5. Im § 12 „Pakete“ sind als neue Absätze hinzuzufügen:
XI Auf Antrag erteilen die Postanstalten über gewöhnliche Pakete eine Einlieferungs-
bescheinigung. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 10 Pf. Uber mehrere zu einer
irs neis gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Einlieferungsbescheinigung
ausgestellt.
XII Zu den Einlieferungsbescheinigungen sind Formulare der von der Postverwaltung
vorgeschriebenen Art zu benutzen. Sie werden in Blocks zu 100 Stück hergestellt und
können zum Preise von 20 Pf. für jeden Block durch die Postanstalten bezogen werden.
Einzelformulare werden unentgeltlich abgegeben.
Formulare, die nicht durch die Post bezogen werden, müssen mit den von der Post
gelieferten Formularen genau übereinstimmen.
XIII Der Absender hat am Kopfe des Formulars seinen Namen anzugeben und im
Formular die Zahl der zur Postpaketadresse gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers
sowie den Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er durch Aufkleben von Freimarken
auf dem Formular zu entrichten.