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Im 818 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von
Wechselakzepten“ ist unter X als zweiter Absatz einzuschalten:
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Postauftrag eingezogenen Beträge
entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt
überweisen lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Konto-
inhaber nach § 4, ul und W der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem
Falle dem Postauftrag eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der ein-
gezogene Betrag an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungs-
gebühr gesandt.
In demselben §5 (18) sind im Abs. XXI die Angaben unter 2) a) wie folgt zuändern:
2) a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die Ubermittelung des eingezogenen
Betrags die tarifmäßige Gebühr (§5 20, U der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung);
Im §183 „Postprotest“ ist statt des letzten Satzes des Abs. WI zu setzen:
Auf die Ubermittelung der gezahlten Wechselsumme an den Auftraggeber findet die Vorschrift
unter V, Abs. 1 sinngemäße Anwendung.
AIn demselben § (18a) sind im Abs. X die Angaben unter 2) wie folgt zu ändern:
2) bei Zahlung der Wechselsumme für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags
die tarifmäßige Gebühr (5 20, II der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung);
Im 519 „Postnachnahmesendungen“ ist unter VI als zweiter Absatz einzuschalten:
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Nachnahme eingezogenen Beträge
entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt
überweisen lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Konto-
inhaber nach § 4, ul und lV der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem
Falle der Nachnahmesendung eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der
eingezogene Betrag an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Post-
anweisungsgebühr gesandt.
In demselben § (19) sind im Abs. vll die Angaben unter 3) wie folgt zu ändern:
3) für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr (8§ 20, 11
der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung).
Im 3920 „Postanweisungen“ ist unter V nachzutragen:
Bei Postanweisungen mit anhängendem Formular zur Einlieferungsbescheinigung ist
auch dies Formular vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen.
Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist unter I als dritter
Absatz einzuschalten:
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen
eine Schreibgebühr von 25 Pf. Postlagerkarten aus. Postlagerkarten berechtigen zur
Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Adresse unter der in der
Karte angegebenen Nummer eingehen.
Die Bestimmungen unter 5 und 12 treten mit dem 1. Juli, die anderen Bestimmungen sofort
in Kraft.
Berlin, den 1. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.