Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 17. Juni 1910. Nr. 25. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung: — Ermächtigungen 5. Zoll= und Stenerwesen: Zulassung eines zollfreien Lohnver- 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen Seite 299 edelungsverkehrs mit ausländischemBaumwollengarn 245 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum 
Mai 11100 ...... 240 Tabaksteuergesetze vom 15. Juli 19009)9 245 
3. Marine und Schiffahrt: Verzeichnis der größeren Druckfehlerberichtigung zu den vorstehend genannten 
Dampfmaschinenbauanstalten im Reichsgebiete 242 Ausführungsbestimmungen 251 
4. Maß= und Gewichtswesen: Zulassung eines Systems 62. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung 245 Reichsgebiete.. 252 
  
1. Kon fulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann J. Amschel zum Vizekonsul 
bei dem Kaiserlichen Konsulat in Melbourne zu ernennen geruht. 
  
  
Dem Kaiserlichen Konsul Krause in Sofia ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Ein- 
schluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Buenos Aires beschäftigten Vizekonsul Barre ist auf 
Grund des §& 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des 
Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die 
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Smyrna beschäftigten Kanzlerdragoman Hoffmann ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Kobe beschäftigten Dolmetscher Specka ist auf Grund des 
§5 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 39 
 
	        
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