Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Gekanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die 
Landesbehörde. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 21. April 1910 bestimme ich auf Grund des 
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, 
daß bis auf weiteres die Süseler Hornviehgilde, obgleich sie ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet 
besuschrohherzagtums Oldenburg erstreckt, durch die Großherzoglich Oldenburgische Landesbehörde be- 
aufsichtigt wird. - " 
Berlin, den 17. Juni 1910. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
  
6. Militärwesen. 
  
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzt, Stabsarzt der Reserve a. D. Dr. Ludwig Wilhelm Gothe in 
St. Paul (Minnesota) ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung 
erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit 
derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den Vereinigten 
Staaten von Amerika oder in Canada haben. 
Berlin, den 15. Juni 1910. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Sydow. 
  
  
7. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 2. Juni d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs im sichsisch-böhmischen Grenzgebiete mit im Inland in Doppel- 
breite (120 cm und darüber) hergestellten 
rohen baumwollenen Geweben im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 qm Ge- 
webefläche (ohne Rücksicht auf die Fadenzahl) — Tarifnummer 453 —, aus denen 
durch Rauhen, Waschen, Färben, Scheren und Bedrucken, auch in Verbindung mit 
Dämpfen oder Appretieren, gefärbte und bedruckte baumwollene Gewebe — Tarif- 
nummer 457 — hergestellt werden sollen, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
  
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 2. Juni d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit 
a) ausländischem rohem oder vorgereinigtem Baumwollsamenöl der Tarifnummer 166 
zur Herstellung von gereinigtem Baumwollsamenöl — Tarifnummern 166 oder 167 — 
und von fester Baumwollsamenölfettsäure — Tarifnummer 250 —, 
b) ausländischen, bei der Reinigung von Baumwollsamenöl gewonnenen, Mucillago ge- 
nannten Rückständen — Tarifnummer 172 — zur Herstellung von fester Baumwoll- 
samenölfettsäure — Tarifnummer 250 — - 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
	        
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