Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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2. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni d. J. beschlossen, 
die gemäß § 7 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 775) festzusetzende Gesamtmenge des auf die Kaliwerksbesitzer für die Zeit vom 
1. Mai bis zum 31. Dezember 1910 entfallenden Absatzes von Kalisalzen wie folgt fest- 
  
  
  
zusetzen: 
Inland . Ausland 
Doppelzentner reines Kali 
E20) 
Carnallit mit mindestens 9 " und weniger als . 
120JK0... . .... 30 500 1 100 
Rohsalze mit 12 bis 15% Ke00 1 265 200 796 000 
Düngesalz mit 20 bis 22% Ke00 .. 5 800 110 600 
Düngesalz mit 30 bis 32%% K,.0 3200 90 200 
Düngesalz mit 40 bis 42% vo, einschließlich Kali- 
dünger mit 38% K0 375 400 147 500 
Chlorkaliim 352 500 557 600 
Schwefelsaures Kali mit über 42% Ke. .... 10 200 232 000 
Schwefelsaure Kalimagnesia 1 000 46 400 
2043 800) 1981 400 
4 025 200 
  
Berlin, den 29. Juni 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wolffram. 
  
3. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
Bekanutmachung, 1 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 
Fleisch. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, in dem Verzeichnis der 
Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch, Anlage F zur Be- 
kanntmachung vom 30. Mai 1902 — Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 — 
(vgl. Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts von 1908 S. 104“ ff.), hinzuzufügen 
unter lfd. Nr. 161 
in Spalte 2: „Zollabfertigungsstelle auf dem Altenberg 
und 
in Spalte 3: „Fleisch notgeschlachteter Tiere, die von im Elsaß ansässigen Besitzern nach 
Frankreich zur Bergweide geschickt waren.“ 
Berlin, den 28. Juni 1910. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
	        
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