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Bestimmungen
zur
Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen.
Genehmigt durch Beschluß des Bundesrats vom 23. Juni 1910.
81.
Uber die von den Landeskassen für Rechnung des Reichs erhobenen Einnahmen und geleisteten
Ausgaben sowie über die von den Bundesstaaten dem Reiche oder vom Reiche den Bundesstaaten
nach dem Reichshaushalts-Etat geschuldeten Beträge ist von den seitens der Landesregierungen be—
stimmten Kassen mit der Reichshauptkasse monatlich abzurechnen.
A. Bei den Abrechnungen sind als Einnahme (Schuld an die Reichskasse) nachzuweisen:
1.
2.
die Beträge, welche auf die für. Rechnung des Reichs erhobenen Zölle, Steuern und
Gebühren abzuliefern sind (§ 4
die Abfindungen (Aversa) für Züue und Steuern von den außerhalb des Zollgebiets
oder der Steuergebiete belegenen Gebietsteilen der zur Zollgemeinschaft oder zu den
Steuergemeinschaften gehörigen Bundesstaaten, und zwar zunächst vorläufig ein
Monatsbetrag (1/12) des etatsmäßigen Jahressolls (65);
die Verwaltungseinnahmen bei den einzelnen Kontingenten des Reichsheers, welche
an die Reichskasse abzuführen sind (Kapitel 9, 9 und 17 der ordentlichen Ein-
nahme des Reichshaushalts-Etats);
6.
7. der aus der Reichshauptkasse zur Deckung der Ausgaben im abgelaufenen Monat
8.
die von dem betreffenden Bundesstaate zu zahlenden Ausgleichungsbeträge (Kapitel 19
der ordentlichen Einnahme des Reichshaushalts-Etats), und zwar vorläufig mit je
einem Monatsbetrage des Etatssolls und am Jahresschlusse mit dem zur Abgleichung
für das abgelaufene Rechnungsjahr etwa erforderlichen Betrage;
der von dem betreffenden Bundesstaate zu entrichtende Matrikularbeitrag (Kapitel 20
der ordentlichen Einnahme des Reichshaushalts-Etats), und zwar vorläufig mit je
einem Monatsbetrage des Etatssolls vorbehaltlich der am Jahresschlusse für das ab—
gelaufene Rechnungsjahr etwa erforderlichen Abgleichung;
sonstige Einnahmen für die Reichshauptkasse und Erstattungen;
etwa bezogene Zuschuͤß;
der aus der vorigen Abrechnung etwa verbliebene Bestand (88 2, 3).
B. Als Ausgabe (Forderung an die Reichskasse) werden von den Landeskassen nachgewiesen:
1.
die für das Reichsheer gezahlten oder der Militärverwaltung im letzten Monat über—
wiesenen Beträge; diese jedoch seitens derjenigen Bundesstaaten, welche ihr Kontingent
selbst verwalten, nur bis zu dem Höchstbetrag eines Zwölftels von dem Jahres—
betrage des Kontingents- Etats; die Grenzen, innerhalb welcher die ihr Kontingent
nicht selbst verwaltenden Staaten von der Militärverwaltung zu Zahlungen un-
mittelbar in Anspruch genommen werden können, ohne zur Zurückhaltung von Be-
ständen aus dem Vormonat oder zur Erhebung von Zuschüssen berechtigt zu sein,
werden alljährlich durch den Reichskanzler festgestellt;
die zu Lasten des Kaiserlichen Dispositionsfonds zu Gnadenbewilligungen aller Art,
des Allgemeinen Pensionsfonds und des Reichs-Invalidenfonds bestrittenen Ausgaben
(Kapitel 68 Titel 1, Kapitel 74 bis 81 sowie Kapitel 83 und 84 der fortdauernden
Ausgaben des Reichshaushalts- Etats);
die Zahlungen an die Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolleure;
sonstige für Rechnung der Reichshauptkasse geleistete ständige Zahlungen sowie die auf
reichsgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ausgaben, welche von den Landes-