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Bundesstaat:
Direktivbehörde:
nachweisung
über den Verkauf von Schaumweinsteuerzeichen im Rechnungsjahr ! 191
Anlage 6 des Musters IV
zu den Abrechnungsbestimmungen.
Bezeichnung
Wertbetrag
der Steuerzeichen
-“
Bemerkungen
i
Novpr
Bestand an Steuerzeichen am Schluss e des Nechnungs-
jahrs 19 .
Im Rechnungsjahr 191. find:
a) von der Reichsdruckerei bezogen
b) gegen Rückzahlung des Ankaufspreises zurück-
genommen (§ 16 der Ausführungsbestimmungen)
zusammen 1 und 2
Dagegen sind:
a) als Ersatz für andere Steuerzeichen frei verabfolgt
(§8 17 und 18 der Ausführungsbestimmungen)
b) bei den Zoll= und Steuerstellen verdorben und
nach Vernichtung in Abgang gestellt
) unentgeltlich verabfolgt (§ 10 Abs. 2 der Aus-
führungsbestimmungen). .
zusammens.
BlerbtamSchlussedeSRechnungsJahrs191...... .
Der Bestand am Schlusse des Rechnungsjahrs 191. beträgt
Mithin Geldeinnahme
Hierzu treten die aufgekommenen Nacherhebungen, soweit sie nich n
Ankauf von Steuerzeichen verwendet sind
Dagegen gehen ab:
–[ "
a) die Rückzahlungen für zurückgenommene Steuerzeichen (s. oben 7%
b) andere Herauszahlungen usw.)
Bleibt Einnahme des Rechnungsjahrs 191
—
m
Übereinstimmend mit Sp.3
der Einnahmeübersicht.
Die Richtigkeit der Nachweisung wird auf Grund der Bestandsnachweisungen der nachgeordneten Behörden,
der ergangenen Niederschlagungsverfügungen und Entscheidungen der Direktivbehörde und der geprüften Ver-
nichtungsverhandlungen bescheinigt.
, den
–
TDirektion.
)7) Die Vergütungen der Steuer fir Proben (Spalte4 4 der Einnahneubersichh iind bier nicht mit anzusetzen.