Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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8 42. 
Ziffer 1 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: 
„Eine endgültige Entscheidung unter Befreiung von der persönlichen Gestellung vor 
den Ersatzbehörden darf von den Ober-Ersatzkommissionen ausnahmsweise auch dann 
getroffen werden, wenn Militärpflichtige an anderen als unter e aufgeführten offen- 
kundigen Gebrechen leiden, die mit Sicherheit auf Untauglichkeit zum aktiven Dienste 
schließen lassen. Die von dem Konsul, Gouverneur oder Landeshauptmann dieserhalb 
auszustellenden Bescheinigungen müssen das Vorhandensein derartiger Gebrechen auf 
Grund eigener Wahrnehmungen oder sonstiger Feststellungen dartun, welche in der Regel 
mit ärztlichen, hinsichtlich der Richtigkeit bescheinigten Zeugnissen zu belegen sind. Hält 
die Ober-Ersatzkommission im Einzelfalle die beigebrachten Unterlagen nicht für aus- 
reichend, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können, so ist von ihr zunächst auf 
dem Dienstweg an die Ministerialinstanz zu berichten." 
8 53. 
In Ziffer 2 à ist hinter „Baden“ ein Komma und sodann einzufügen: „von den Hohen- 
zollernschen Landen“. 
§ 61. 
In Ziffer 1 Abs. 1 ist für „Infanterieoffizier“ zu setzen: „Oberleutnant oder Leutnant“. 
Der erste Satz des Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Zuteilung des Offiziers!) und des Militärarztes wird nach Mitteilung des 
Reiseplans (§ 60, 6) durch den Brigadekommandeur oder erforderlichenfalls durch das 
Generalkommando veranlaßt.“ 
An Stelle der bisherigen Anmerkung) ist zu setzen: 
„!) Der dem Musterungspersonal zuzuteilende Offizier ist in der Regel aus der Zahl der Ober- 
leutnants oder Leutnants der Infanterie des Friedensstandes auszuwählen. Hierfür darf unter besonderen 
Verhältnissen nach dem Ermessen der Generalkommandos auch ein Oberleutnant oder Leutnant der 
Kavallerie oder Feldartillerie kommandiert werden. Sind aktive Oberleutnants oder Leutnants nicht 
verfügbar, so können an deren Stelle Oberleutnants oder Leutnants des Beurlaubtenstandes heran- 
gezogen werden.“ 
8 64. 
Im Abs. 2 der Ziffer 2 ist für „Infanterieoffizier“ zu setzen: „zugeteilten Offizier“. 
g 66. 
In Ziffer 3c lautet die Klammer hinter „Marineteil“: „(Matrosendivision: 8 23, 2a 1 und 2b, 
3aà 1 und sb; Werftdivifion: 8 23, 2a 2 und 2c sowie 349)“. 
8 70. 
Ziffer 1 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Im übrigen findet § 61, 1 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.“ 
8 82. 
In der Anmerkung) zu Ziffer 2 a sind die Worte „vom Truppenteil“ zu streichen. 
g 83. 
In Ziffer 4 ist hinter „wohnen“ einzufügen: „oder, wenn diese keinen oder ihren Wohnsitz im 
Ausland haben, in welchem der Reklamierte listlich geführt wird,“. 
g 84. 
In Ziffer 2 a ist für „des Vaters oder Vormundes“ zu setzen: „des gesetzlichen Vertreters“.
	        
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