Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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g 86. 
Ziffer 3 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Die Erteilung des Annahmescheins ist vom Truppenteile sogleich dem Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission, der den Meldeschein ausgestellt hat, unter Angabe des 
Tages und Ortes der Geburt sowie des kontrollierenden Bezirkskommandos (Ziffer 4) 
des Freiwilligen mitzuteilen. Dieser Zivilvorsitzende hat erforderlichenfalls die Nachricht 
weiterzugeben und zwar für die noch nicht im militärpflichtigen Alter befindlichen Frei- 
willigen an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommisston des Aushebungsbezirkes, in dem 
der Geburtsort liegt, für die übrigen Freiwilligen an den Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission des Aushebungsbezirkes, in dem der Angenommene gestellungspflichtig ist. 
Wird der Annahmeschein vom Truppenteil in besonderen begründeten Ausnahmefällen 
zurückgezogen, so sind hierüber dem vorstehenden entsprechende Mitteilungen zu machen; 
außerdem ist vom Truppenteile das kontrollierende Bezirkskommando zu benachrichtigen."“ 
8 88. 
In Ziffer 3 Abs. 1 ist hinter „Steuermannsprüfung“ einzufügen: „oder der Vorprüfung zum 
Schiffsingenieur“; ferner ist in Abs. 2 hinter „Seesteuermann“ der Punkt zu streichen und einzufügen: 
„oder die bestandene Vorprüfung zum Schiffsingenieur.“ 
8 89. 
In Ziffer 2 Satz 2 ist hinter „Tsingtau“ ein Komma und sodann einzufügen: „die in West- 
und Südafrika wohnhaften Deutschen bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige in Windhuk“. 
§ 91. 
In Ziffer 2 Abs. 1 ist hinter „Prüfungen“ einzufügen: „)“. 
Dazu tritt folgende Anmerkung: 
„“) Bei der Prüfungskommission in Windhuk findet vorläufig alljährlich nur eine Prüfung und 
zwar im Frühjahr statt." 
92. 
In Ziffer 4 Abs. 1 ist hinter „Kiautschon“ ein Komma und sodann folgender Zusatz einzufügen: 
„bei der Prüfungskommission in Windhuk ein von dem Gouverneur des Schutzgebiets 
Südwestafrika zu bestimmender höherer Beamter des Gouvernements." 
Der Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: 
„Die Ernennung der übrigen Mitglieder dieser Kommissionen sowie die Zuweisung 
je eines Bureaubeamten erfolgt durch die Gouverneure der Schutzgebiete Kiautschon und 
Südwestafrika.“ 
8 93. 
In Ziffer 2 sind die Worte „Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann“ zu streichen und dafür 
zu setzen: „Zeugnisses über die bestandene Prüfung zum Seesteuermann oder über die bestandene 
Vorprüfung zum Schiffsingenieur“. « 
In Ziffer 7a Abs. 2 ist statt „Befähigungszeugnisse“ zu setzen: „Zeugnisse über die bestandene 
Prüfung“ und hinter „Seesteuermann“ einzufügen: „oder die bestandene Vorprüfung zum Schiffs- 
ingenieur“. . 
In Ziffer 8 Abs. 1 ist statt der Worte „Befähigungszeugnis zum Seesteuermann“ zu setzen: 
„Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Seesteuermann oder die bestandene Vorprüfung zum 
Schiffsingenieur“ und in Ziffer 9 Abs. 3 ist hinter „Seesteuerleuten“ ein Komma und sodann ein— 
zufügen: „Seemaschinisten“. 
8 94. 
In Ziffer 5 ist für „Wird der sich meldende Freiwillige“ zu setzen: „Wird der Freiwillige 
bei der Meldung oder beim Dienstantritt (Ziffer 2 bis 4)“.
	        
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