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In Ziffer 12 sind die Worte:
„unter Anrechnung auf den Etat des Truppenteils“ zu streichen.
E 111.
Ziffer 2 erhält folgenden neuen Absatz:
„Seebefehlshaber im außereuropäischen Ausland sind jedoch im Kriege ermächtigt,
die am Ausrüstungsorte von Kriegs= und Hilfskriegsschiffen befindlichen Personen des
Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, sofern sie nicht gemäß Ziffer 4 von
der Einberufung im Mobilmachungsfalle befreit sind, unmittelbar in die Kriegsbesatzung
der Schiffe einzustellen. Auf die deutschen Schutzgebiete findet diese Bestimmung keine
Anwendung.“
8 126.
Ziffer 1 letzter Absatz erhält folgende Fassung:
„Für die bei den technischen Instituten usw. der Marine im Frieden beschäftigten
Beamten, vertragsmäßig angestellten Personen, Arbeiter und für das Personal des Kaiser—
lichen Kanalamts in Kiel und der ihm unterstehenden Stellen stellt der Staatssekretär
des Reichs-Marineamts die Bescheinigungen der Unabkömmlichkeit aus.“
Hinter Ziffer 3c) ist einzufügen:
„d) nach näherer Anordnung der Feldzeugmeisterei die im Frieden bei den technischen
Instituten beschäftigten Beamten, vertraglich angestellten Personen und Arbeiter, soweit
sie zu einem geordneten und gesicherten Betrieb unbedingt notwendig sind.“
Der nächste Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„Uber das Verfahren siehe §§ 128, 129 und 130.“
In Ziffer 4a Abs. 1 ist hinter „haben,“ einzufügen: „sowie die in den Schutzgebieten ange-
stellten Beamten“.
In Abs. 2 ist für „Konsularbeamten“ zu setzen:
„Konsular= usw. Beamten“.
Hinter § 129 tritt folgender neue 8:
„. 130.
Zurückstellung der im Frieden bei den technischen Instituten beschäftigten
Dienstpflichtigen sowie der als ausgebildet dem Landsturm zweiten Auf-
gebots angehörigen Personen vom Waffendienste.
1. In welchem Umfang die im Frieden bei den technischen Instituten beschäftigten
Beamten, vertraglich angestellten Personen und Arbeiter (§ 125,3d) vom Waffendienste
zurückzustellen sind, bestimmt alljährlich die Feldzeugmeisterei.
2. Die Zurückstellung der nach Ziffer 1 in Betracht kommenden Personen ist im
Januar j. J. unter Ubersendung einer nach Muster 25 aufgestellten Liste von den tech-
nischen Instituten bei den Bezirkskommandos für das nächste Mobilmachungsjahr zu
beantragen. «
3. Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den technischen
Instituten unter Benutzung des Musters 25 am 1. eines jeden Monats mitzuteilen.
4. Die Feldzeugmeisterei bestimmt nach Eintritt einer Mobilmachung sobald als
angängig, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt das zurückgestellte Personal
entbehrlich ist.
5. UÜber die Verwendung des nach Eintritt einer Mobilmachung etwa entbehrlich
werdenden Personals (Ziffer 4) trifft das zuständige stellvertretende Generalkommando
Bestimmung.“