Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
  
Zu breziehen durch alle Postanstalten und BZuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. Februar 1910. Nr. 7. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilung: — Er- 4. Zoll= und Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- 
mächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshand- edelungsverkehrs mit inländischen wollenen, baum- 
lungen Seeeeite 35 wollenen und leinenen Geweben 38 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Bestimmungen über die Tragung der Untersuchungs- 
Jannar 1912. 36 kosten im Zollverker 38 
3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des vierten Nach— #. · » 
trags zur amtlichen deutschen Ausgabe des Inter— 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
nationalen Signalbuccsss 38 Reichsgebiete. 39 
  
  
1. Konsulatwesen.,. 
Dem Vize= und Deputy-Konsul bei dem Konsulat der Vereinigten Staaten von Amerika in Stettin, 
Emil Schmidt, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Gesandten von Buch in Guatemala ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Gebiet der 
Freistaaten Costarica, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Salvador die Ermächtigung erteilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze be- 
findlichen Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Dr. Grienke in Desterro (Florianopolis) ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
Dem Kaiserlichen Konsul von Mutius in Salonik ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die 
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
 
	        
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