— 553 —
Direktivbezirk Muster 1.
(§ 1 der Bestimmungen über
die Branntweinstatistik.)
Nachweifung
über
Branntweinerzeugung und Branntweinverbrauch.
Anleitung zum Gebrauche.
1. In der Spalte 1 sind die nach den Branntwein-Abnahmebüchern und den Abfindungsbüchern im Laufe des
Kalendermonats erzeugten Alkoholmengen nachzuweisen.
2. In der Spalte 2 sind die Alkoholmengen nachzuweisen, welche nach den Vergällungsbüchern und den Brannt-
wein--Verwendungsbüchern im Laufe des Kalendermonats vergällt oder ohne Vergällung zur steuerfreien Verwendung
abgelassen worden sind.
3. In der Spalte 3 sind die nach § 3 der Befreiungsordnung mit dem allgemeinen Vergällungsmittel oder dem
Benzolgemische vergällten Alkoholmengen nachzuweisen.
4. In der Spalte 6 sind die nach den Lagerbüchern und den Reinigungsbüchern am Schlusse des Kalender-
monats in den Lagern und Reinigungsanstalten unter amtlicher überwachung verbliebenen Alkoholmengen einzutragen.
5. In der Spalte 7 sind insbesondere die Alkoholmengen und Verbrauchsabgabenbeträge zu vermerken, die etwa
zur Berichtigung der Angaben in früheren Nachweisungen zu= oder abzusetzen sind. Diese Mengen und Beträge bleiben
bei den Angaben in den Spalten 1 bis 6 sowie am Fuße außer Betracht. "
6. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Überschießende Mengen von weniger als 50 Liter
sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hektoliter
anzunehmen.
7. Am Juße der Nachweisung sind die im abgelaufenen Rechnungsmonat angeschriebenen Gesamtbeträge an
Verbrauchsabgabe nach den angewendeten Steuersätzen in Übereinstimmung mit den Einnahmebüchern anzugeben und aus
ihnen die versteuerten Alkoholmengen zu berechnen. -
Soweit bei den Hebestellen der Rechnungsmonat März am 26. schließt, sind den in diesem Monat angeschriebenen
Abgabenbeträgen die Beträge zuzurechnen, welche in der Zeit vom 27. bis zum 31. März zur Anschreibung gekommen sind.