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Direktivbezirk Muster 7.
(§3 der Bestimmungen über
die Branntweinstatistik.)
Betriebsjahr 19 -
Belastung der Branntweinerzeugung durch die Betriebsauflage.
A. Allgemeine Übersicht.
Anleitung zum Gebrauche.
1. Bei der Jahreserzeugung der Brennereien (Spalten 3, 5, 7 usw. bis 39) sind die von Stoffbesitzern unter
eigener Anmeldung des Betriebs erzeugten Alkoholmengen nicht mit anzusetzen; diese sind nur in der Spalte 41 nachzuweisen.
2. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern, die Beträge in vollen Mark anzugeben Bruchteile von weniger
als 0,0 hl (I) sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von O/50 hl (—##) und darüber sind als ein volles
Hektoliter (eine volle Mark) anzunehmen. Bei der Abrundung ist darauf zu achten, daß die Übereinstimmung der Spalten
für Quersummen mit den Vorspalten gewahrt wird und daß die Quersummen auch mit den abgerundeten tatsächlichen
Betriebsergebnissen übereinstimmen; zu diesem Zwecke sind daher gegebenenfalls die Mengen (Beträge) in den Vorspalten,
soweit als erforderlich ist, abweichend von der Regel abzurunden.
3. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß hier die Betriebsauflagebeträge zu berücksichtigen sind, die für
die im Betriebsjahre hergestellten Alkoholmengen zu zahlen sind und nicht etwa die Beträge, die innerhalb des
Betriebsjahrs tatsächlich eingezahlt sind. Die hier nachgewiesenen Beträge brauchen also nicht mit den in Muster 6
unter B nachgewiesenen übereinzustimmen. -
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