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dort der Behandlung unterzogen zu werden, die in der gnädigen Verordnung vom 16. Juni 1905
bezüglich veränderter Vorschriften zur Verhütung der Einschleppung der Pest und Cholera in das
Reich vorgesehen ist. Die in diesem Falle erforderlichen Reinigungsmaßnahmen sollen jedoch, wenn
irgend möglich, nach Maßgabe und unter Aufsicht des Besichtigungsarztes im Ankunftshafen vor-
genommen werden, wobei auf die von den Behörden des Abgangshafens zu demselben Zwecke bereits
ergriffenen Vorkehrungen gebührende Rücksicht zu nehmen ist.
3. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 12. Oktober d. Is. beschlossen,
daß die in Ziffer 32 der Anweisung zur Ausführung des Vereinsgollgesetzes bezeichneten
Landesbehörden ermächtigt werden, in Fällen, in denen sie zur Erstattung oder zum Er-
lasse des Zolles für Zündwaren, Beleuchtungsmittel, Zigaretten, Zigarettentabak, Zigaretten-
papier oder Salz aus Billigkeitsrücksichten befugt sind, auch über die Erstattung oder den
Erlaß des für die Ware gezahlten oder zu zahlenden Steuerbetrags zu entscheiden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober d. J. beschlossen:
Werden Renten= und Schuldverschreibungen der in Nr. 3 Ak des Tarifs zum Reichs-
stempelgesetz aufgeführten Art bei der ersten Ausgabe mit Zinsbogen für einen kürzeren als
zehnjährigen Zeitraum versehen, weil sie nach den bestehenden geschäftlichen Einrichtungen des
Ausstellers nur nach und nach in Verkehr gesetzt werden können, so ist die Reichsstempel-
abgabe von den zur Erneuerung dieser Bogen ausgegebenen Bogen aus Billigkeitsrücksichten
verhältnismäßig um so viel zu kürzen, als der an dem bezeichneten Zeitraum fehlenden
Anzahl Jahre entspricht.
Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung des Abs. 1 beim Aussteller vorliegt,
trifft die oberste Landesfinanzbehörde. Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn sich der
Aussteller der Renten= oder Schuldverschreibungen den von dieser zu erlassenden Uber-
wachungsvorschriften unterwirft.
Berlin, den 27. Oktober 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 12. Oktober d. Is. beschlossen, auszusprechen,
daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit
ausländischem verzinnten Eisenblech — Tarifnummer 788 — zur Herstellung von
Flaschenverschlüssen — Tarifnummer 799 —
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 20. Oktober d. Is. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen getrockneten Kirschen — Tarifnummer 48 —
zum Zwecke des Dippens die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
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