B. b. Realprogymnasien. B. c. Realschulen.
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b. Kealprogymnasien.
1. Königreich Württemberg.
Aalen: Realprogymnasium (verbunden mit Real-
- schule),
Böblingen,
Calw, i
Cannstatt: Realprogymnasium (verbunden mit
Gymnasium),)) T
Geislingen,
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit
« Realschule),
Nürtingen.
II. Großherzogtum Baden.
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym-
nasium), I
Ettlingen: Realprogymnasium (verbunden mit Real—
schule),
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym-
nasium),
* Mosbach, )
Waldshut: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule).3)
III. Großherzogtum Meckleuburg-Strelitz.
Schönberg: Realschule.
IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen,
Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gymnasium
angeschlossen).
c. Kealschulen.
I. Königreich Württemberg. 3
Aalen: — Realschule (verbunden mit Realprogym-
nasium),
Biberach: # Realschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Heidenheim: —Realschule (verbunden mit Real-
progymnasium),
+ Rottweil. «
II. Großherzogtum Baden.
+Bruchsal,
SEttlingen: #Realschule (verbunden mit Real-
progymnasium), —
+Karlsruhe,
Mannheim: Lessingschule,
# Realschule (verbunden mit Real-
gymnasium),
Offenburg, l)
Singen: Realschule (verbunden mit Realpro-
gymnasium),
Weinheim: I Realschule (verbunden mit Real-
gymnasium).
III. Großherzogtum Hessen.)
Alzey: + Realschule (verbunden mit Progymnasium),
Bingen: /Realschule(verbunden mit Progymnasium),
+ Butzbach,
Dieburg: Realschulabteilung der höheren Bürger-
schule (verbunden mit Progymnasium),
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym-
nasium),
+Gernsheim,
Groß-Umstadt: Realschule (verbunden mit Land-
wirtschaftsschule),
Michelstadt,
# Oppenheim,
Wimpfen am Berg.
IV. Großherzogtum Meckleuburg-Strelitz.
Neustrelitz.
V. Herzogtum Sachsen-Meiningen.
+Sonneberg. 5)
VI. Freie Hansestadt Bremen.
Bremen: Realschule in der Altstadt,
#Realschule beim Doventore.
1) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1909/10.
2) Die bezügliche Berechtigung ist dem Realprogymnasium Mosbach bereits vom Jahre 1907 einschließlich ab
verliehen worden.
3) Mit rückwirkender Geltung vom Schuljahr 1907/08 einschließlich ab.
)) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß des sechsten Jahrganges (der
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultatioven Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung
für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
5) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß des sechsten Jahrganges (der
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen.