Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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5. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Oktober 1910 beschlossen, daß an Stelle der durch 
den Beschluß des Bundesrats vom 4. Juli 1891 genehmigten Bestimmungen über die Behandlung der 
Zoll= und Steuerkredite sowie der Steuervergütungs= und Berechtigungsscheine im Falle des Eintritts 
einer drohenden Kriegsgefahr die nachstehenden Bestimmungen treten. 
Berlin, den 20. November 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
Bestimmungen über die Behandlung der gestundeten Zölle und Reichssteuern 
bei Rriegsgefahr. 
1. Die Reichsabgaben mit Ausnahme der Erbschaftssteuer dürfen nur unter der Bedingung 
gestundet werden, daß die Stundungsnehmer sich verpflichten, die gestundeten Beträge, sobald der 
Reichskanzler dies wegen einer Kriegsgefahr für erforderlich erachtet, auf Verlangen der Zoll= oder 
Steuerbehörde gegen Gewährung eines von dem Reichskanzler zu bestimmenden Abzugs sogleich bar 
einzuzahlen, sofern sie es nicht vorziehen, in Höhe der gestundeten Beträge Wechsel zu zeichnen. Den 
Stundungsnehmern ist diese Verpflichtung durch die mit ihnen bei der Bewilligung der Stundung 
aufzunehmenden Verhandlungen aufzuerlegen. Dabei ist den Stundungsnehmern ausdrücklich zu er- 
öffnen, daß durch die Aushändigung von Wechseln über die gestundeten Beträge die Steuerschuld nicht 
getilgt, auch nicht in eine Wechselschuld umgewandelt wird, sondern bis zur Einlösung der Wechsel 
unverändert bestehen bleibt. 
Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die zu einem Zeitpunkt fällig 
werdenden gestundeten Beträge zusammen die Summe von 300 Mark nicht erreichen. Doch steht es 
den Stundungsnehmern in diesem Falle frei, die Beträge gegen Gewährung des von dem Reichs- 
kanzler bestimmten Abzugs sofort bar einzuzahlen. 
2. Bei Bareinzahlung der gestundeten Beträge oder eines Teiles wird der von dem Reichs- 
kanzler bestimmte Abzug gewährt. Dieser ist vom Tage der Einzahlung an (diesen Tag eingeschlossen) 
bis zu dem Tage zu berechnen, an dem die gestundeten Beträge fällig werden. Dabei wird jeder volle 
Monat als Monat von 30 Tagen und jeder Monatsteil als Teil eines Monats von 30 Tagen gerechnet. 
Der Tag der Fälligkeit der gestundeten Abgaben bleibt außer Betracht. Die auf diese Weise abgelösten 
Stundungsbeträge haben die Hauptämter mit dem vollen Betrag als eingezahlt abzuschreiben, den 
gewährten Abzug aber als Vorschuß für Rechnung des Reichs zu buchen. 
Über die nicht sofort durch Barzahlung abgelösten Stundungsbeträge sind von den Stundungs- 
nehmern nach ihrer Wahl binnen einer von der Behörde (Ziffer 1) zu bestimmenden kurzen Frist 
entweder 
d nach dem anliegenden Muster 1 ausgestellte trockene Wechsel 
oder 
nach dem beiliegenden Muster 2 auf eine dritte Person gezogene und von der letzteren 
bereits angenommene Wechsel · 
zu geben. Zu domizilieren sind die Wechsel nur dann, wenn der Aussteller (Muster 1) oder der 
Akzeptant (Muster 2) nicht am Sitze einer Reichsbankstelle oder einer von der Landesregierung be- 
zeichneten Bankstelle wohnt; der für diese Fälle zu benennende Domizilat muß am Sitze einer solchen 
Bankstelle wohnhaft sein. Die Wechsel sind dem Hauptamt, das die Stundung bewilligt hat, zu übergeben.
	        
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