Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  23

lauter  Handwebern  bestehende  Gemeinde  im  schlesischen  Gebirge
ihren  unbeschäfligten  Mitgliedern  eine  wirksame  Hilfe  gewähren,
da  fast  sämmtliche  Einwohner  auch  in  den  besseren  Tagen  nur
ein  kümmerliches  Brot  essen,  und  jede  eintretende  Handelskrisis
schwer  auf  ihnen  allen  lasie?  In  ähnlicher  Weise  bringt
eine  Fehlernte  der  Kartoffeln,  eine  anhaltend  regnerische  Wilterung,
welche  Feldarbeilen  unthunlich  und  die  Wege  "grundlos  macht,
alle  Einwohner  einer  ostpreussischen  Kolonie  oder  eines  oberschlesischen
  Bauerndorfes  an  den  Rand  einer  Hungersnoth.

In  der  Mehrzahl  der  östlichen  Provinzen  besteht  zur  Zeit
kein  Armenverband  zwischen  den  Dominien  und  den  angrenzenden
Bauerndörfern.  In  Schlesien  ist  ein  solcher  zwar  durch  Erlasse
der  Verwaltungsbehörden  angeordnet;  indess  ist  für  die  Ausführung
  dieser  Bestimmung  oft  noch  viel  zu  wünschen  übrig;
insbesondere  herrscht  über  das  Verhältniss,  in  welchem  die  Gemeinden
  und  Dominien  zur  Last  der  Armenpflege  beitragen  sollen,
häufig  Unsicherheit.  Hiernach  kann  es  nicht  auffallen,  dass  Gemeinden
  gegenwärlig  nicht  selten  unvermögend  sind,  auch  nur
wenigen  ihrer  hilflosgewordenen  Mitglieder  die  nöthige  Unterstützung
  zu  gewähren.

Um  weitergehenden  Forderungen  einer  wohlgeregelten  Armenpflege
  zu  genügen,  reichen  die  Kräfte  einzelner  Dorfgemeinden
fast  niemals  hin.  Kranken-  und  Arbeits-  Häuser  zu  errichten,
sind  Gemeinden  von  einer  Bevölkerung  unter  500  Seelen  für
sich  allein  nicht  im  Stande.  Ingleichen  wird  es  so  kleinen  Gemeinden
  in  der  Regel  ebensowohl  an  Gelegenheit,  wie  an  den
Mitteln  fehlen,  um  arbeitsfähige  Arme  zeitweilig  lohnend  zu  beschäftigen.


Die  preussische  Gesetzgebung  hat  nun  zwar  nicht  ganz  unbeachtet
  gelassen,  dass  die  Kräfte  einzelner  Dorfgemeinden  nicht
allen  Bedürfnissen  der  Armenpflege  genügend  abhelfen  können.
Es  ist  die  Errichtung  von  Landarmenverbänden  angeordnet,
  um  vorkommende  Lücken  zu  ergänzen,  und  gemeinsame
Anstalten  zu  errichten.  Indess  ist  die  Bedeutung  derselben  —
abgesehen  davon,  dass  ihre  Verfassung  noch  nicht  überall  nach
Maassgabe  der  neuern  Gesetze  geordnet  ist  !),  bis  jetzt  keine

 

1)  Der  6.  37  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege