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Die Wechselstempelsteuer trägt der Stundungsnehmer.
Die Hauptämter girieren die Wechsel an die Reichshauptkasse oder an die vom Reichskanzler
zu bestimmende andere Zahlungsstelle.
Es ist darauf hinzuwirken, daß jeder Stundungsnehmer über die Gesamtsumme der von ihm
an demselben Tage einzuzahlenden Stundungsbeträge in der Regel nur einen Wechsel ausstellt.
Werden jedoch einem Stundungsnehmer gewöhnlich im Laufe eines Monats mehrere zu gleicher Zeit
fällige Beträge gestundet, über die er am Schlusse des Monats ein Haupt-Stundungsanerkenntnis
abzugeben hat, so ist alle sieben oder acht Tage über die während dieser Zeit gestundeten und nicht
inzwischen abgelösten Beträge, falls sie zusammen die Summe von 300 J4 erreichen oder übersteigen,
ein besonderer Wechsel auszustellen und dem Hauptamt zu übergeben. Die Summe der im Laufe des
Monats ausgestellten Wechsel muß mit der Summe des Haupt-Stundungsanerkenntnisses tunlichst
übereinstimmen.
Die Art der Erstattung des von den Hauptämtern gewährten und als Vorschuß gebuchten
Abzugs und die Form der Verzeichnisse, die den der Reichshauptkasse oder der vom Reichskanzler be-
zeichneten anderweiten Stelle einzusendenden Wechseln beizugeben sind, bestimmt der Reichskanzler.
Die Beförderung der Wechsel an die mit ihrer Verwertung betraute Stelle erfolgt in eingeschriebenen
Briefen mit der Bezeichnung „Reichsdienstsache“.
3. Die Reichsfinanzverwaltung läßt die Wechsel, von denen sie keinen Gebrauch macht,
mindestens sechs Tage vor der Fälligkeit mit einem Rückgiro versehen dem Hauptamt wieder zugehen,
das die Aussteller zu benachrichtigen und sie aufzufordern hat, den Stundungsbetrag am Tage der
Fälligkeit gegen Empfangnahme des mit Empfangsbescheinigung versehenen Anerkenntnisses und der
nicht benutzten Wechsel in gewöhnlicher Weise einzuzahlen.
Werden die Wechsel von der Reichsfinanzverwaltung begeben, so sind die Hauptämter unter
Bezeichnung des Betrags der einzelnen Wechsel sofort zu benachrichtigen. Die Hauptämter haben
hierauf auch die Aussteller von der Begebung in Kenntnis zu setzen. Der Stundungsbetrag, über den
die Wechsel ausgestellt sind, ist jedoch erst dann gegen Zurückgabe der Anerkenntnisse in den Stundungs-
büchern abzuschreiben, wenn die Stundungsnehmer die erfolgte Einlösung der Wechsel nachgewiesen haben.
Die durch Einlösung von Wechseln getilgten Stundungsbeträge werden von den Hauptämtern
rechnungsmäßig ebenso wie bar eingezahlte Stundungen behandelt, es tritt hierbei nur bei der Ab-
lieferung der Reichssteuern eine Abweichung dahin ein, daß den Lieferzetteln statt des baren Geldes
die Benachrichtigung der Reichshauptkasse oder der mit der Verwertung der Wechsel sonst beauftragten
Stelle über die erfolgte Begebung der Wechsel als Belege beizufügen sind. Die Landeshauptkassen
n rein die Regierungshauptkassen) bringen diese Benachrichtigungen der Reichshauptkasse in
Anrechnung.
4. Während der Dauer der vorbezeichneten Maßnahmen ist der Reichskanzler ferner ermächtigt,
mittels einer von ihm zu erlassenden Bekanntmachung die Anrechnung noch nicht fälliger Einfuhr-
scheine, Branntweinsteuervergütungsscheine, Branntweinkontingentscheine und Zuckersteuervergütungen
auf gestundete Abgaben für ausgeschlossen zu erklären.
In die Einfuhrscheine usw. ist ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen.
5. Fällt der Beginn der vom Reichskanzler in Anspruch genommenen sofortigen Flüssigmachung
der gestundeten Reichsabgaben in das letzte Drittel eines Monats, so finden die Bestimmungen unter 2
Abs. 1, 2 auf die schon am 25. desselben Monats fällig werdenden Stundungen keine Anwendung.
Die von den Steuerpflichtigen vor Ablauf der Stundungsfrist eingezahlten gestundeten Beträge
sind von den Landeshauptkassen (in Preußen von den Regierungshauptkassen) der Reichshauptkasse
wöchentlich zur Verfügung zu stellen.