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Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats
für Zoll- und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich Olden—
burgischen Zollinspektors Seibert der Großherzoglich Oldenburgische Zollinspektor Bessin den Königlich
Preußischen Hauptzollämtern zu Danzig, Deutsch-Krone, Elbing, Konitz, Preußisch-Stargard, Strasburg
in Westpreußen und Thorn als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Danzig vom 1. November 1910
ab beigeordnet worden.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. November d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs mit -
Quebrachoholz — Tarifnummer 93 — zur Herstellung von Holzwaren der Tarif—
nummern 628 und 629
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 3. November d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs mit
inländischen wollenen Geweben der Tarifnummer 432 und baumwollenen Geweben
der Tarifnummer 457, die auf Teneriffa unter Verwendung inländischer Garne mit
einer in eigentlicher Teneriffastickerei bestehenden Ajourstickerei versehen und ferner
durch Handarbeit zu Putzwaren, wie Decken, Läufer, Eisdeckchen und dergleichen,
verarbeitet oder zu Frauenkleidern zugeschnitten, zum Teil auch gesäumt, und sämtlich
nach der Rückeinfuhr wieder ausgeführt werden sollen — Tarifnummern der ver-
edelten Waren: 518 und 519 —,
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. November d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs mit
inländischen baumwollenen und leinenen Geweben der Tarifnummern 456/457 und
493, die auf Madeira sowie auf Teneriffa und den anderen kanarischen Inseln mit
sogenannter Madeirastickerei versehen und durch Handarbeit zu fertiger Damenleib-
wäsche der Tarifnummern 519 und 520 verarbeitet und nach der Rückeinfuhr wieder
ausgeführt werden sollen,
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
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Der Bundesrat hat in der Sitzung am 10. November d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Veredelungsverkehrs mit Erbsenmehl — Tarifnummer 162 —, das gegen Einfuhrschein in
ein Zollager unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen ist, zur Herstellung von Erbsen-
suppenmasse — Tarifnummer 113 — die Voraussetzungen des 5 2 der Veredelungsordnung
vorliegen.