Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
für Zoll- und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich Olden— 
burgischen Zollinspektors Seibert der Großherzoglich Oldenburgische Zollinspektor Bessin den Königlich 
Preußischen Hauptzollämtern zu Danzig, Deutsch-Krone, Elbing, Konitz, Preußisch-Stargard, Strasburg 
in Westpreußen und Thorn als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Danzig vom 1. November 1910 
ab beigeordnet worden. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. November d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit - 
Quebrachoholz — Tarifnummer 93 — zur Herstellung von Holzwaren der Tarif— 
nummern 628 und 629 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 3. November d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit 
inländischen wollenen Geweben der Tarifnummer 432 und baumwollenen Geweben 
der Tarifnummer 457, die auf Teneriffa unter Verwendung inländischer Garne mit 
einer in eigentlicher Teneriffastickerei bestehenden Ajourstickerei versehen und ferner 
durch Handarbeit zu Putzwaren, wie Decken, Läufer, Eisdeckchen und dergleichen, 
verarbeitet oder zu Frauenkleidern zugeschnitten, zum Teil auch gesäumt, und sämtlich 
nach der Rückeinfuhr wieder ausgeführt werden sollen — Tarifnummern der ver- 
edelten Waren: 518 und 519 —, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. November d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit 
inländischen baumwollenen und leinenen Geweben der Tarifnummern 456/457 und 
493, die auf Madeira sowie auf Teneriffa und den anderen kanarischen Inseln mit 
sogenannter Madeirastickerei versehen und durch Handarbeit zu fertiger Damenleib- 
wäsche der Tarifnummern 519 und 520 verarbeitet und nach der Rückeinfuhr wieder 
ausgeführt werden sollen, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
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Der Bundesrat hat in der Sitzung am 10. November d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien 
Veredelungsverkehrs mit Erbsenmehl — Tarifnummer 162 —, das gegen Einfuhrschein in 
ein Zollager unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen ist, zur Herstellung von Erbsen- 
suppenmasse — Tarifnummer 113 — die Voraussetzungen des 5 2 der Veredelungsordnung 
vorliegen.
	        
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