Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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5. Zoll= und Steuer wesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. Februar 1910, betreffend zollfreie Einlassung der von 
der internationalen Ausstellung für Landwirtschaft in Buenos Aires zurückkommenden deutschen Aus- 
stellungsgüter, nachstehendes beschlossen: 
1. 
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Laufe des Jahres 1910 
in Buenos Aires stattfindenden internationalen Ausstellung für Landwirtschaft gesendet 
worden sind und von dort mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden 
sollen, sind vor dem Abgang von dem zuständigen Versender dem Generalkommissar der 
Deutschen Abteilung in Buenos Aires unter Ubergabe von Verzeichnissen über den Inhalt 
der zu versendenden Packstücke anzumelden. 
Der Generalkommissar erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis unter 
Benutzung eines Vordrucks, in welchen der Empfänger, an den die Sendung zurückgeht, 
Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Packstücke 
einzutragen sind. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der 
Packstücke wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen 
Wagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Generalkommissar eine 
bezügliche Bescheinigung in dem Vordruck abgegeben. 
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter 
davon abhängig gemacht, daß die Packstücke mit von dem Generalkommissar zu liefernden 
Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden 
Ausstellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben sind. 
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze 
zollfrei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des 
Bestimmungsorts beantragt oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze 
Anstände, so sind die Güter unter Zollkontrolle mit dem Rücksendungsnachweise dem 
zuständigen Amte zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt. 
Soweit der nach Ziffer 2 erteilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter 
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waren unter eine statistische 
Nummer erfolgen kann, auch der Anmelder nicht zur sofortigen Ergänzung der erforder- 
lichen Angaben imstande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr dennoch 
gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den Vor- 
schriften im § 1 Abs. 7 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 7. Februar 1906, 
betreffend die Statistik des Warenverkehrs. 
Die gleichen Erleichterungen sind durch Beschluß des Bundesrats vom 6. Januar 1910 für die 
zollfreie Einlassung derjenigen deutschen Ausstellungsgüter zugestanden worden, welche von der ebenfalls 
in Buenos Aires in der Zeit vom 25. Mai bis 25. November 1910 stattfindenden internationalen Eisen- 
bahn= und Verkehrsmittelausstellung in das deutsche Zollgebiet zurückgebracht werden. 
Berlin, den 23. Februar 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn.
	        
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