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5. Zoll= und Steuer wesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. Februar 1910, betreffend zollfreie Einlassung der von
der internationalen Ausstellung für Landwirtschaft in Buenos Aires zurückkommenden deutschen Aus-
stellungsgüter, nachstehendes beschlossen:
1.
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Laufe des Jahres 1910
in Buenos Aires stattfindenden internationalen Ausstellung für Landwirtschaft gesendet
worden sind und von dort mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden
sollen, sind vor dem Abgang von dem zuständigen Versender dem Generalkommissar der
Deutschen Abteilung in Buenos Aires unter Ubergabe von Verzeichnissen über den Inhalt
der zu versendenden Packstücke anzumelden.
Der Generalkommissar erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis unter
Benutzung eines Vordrucks, in welchen der Empfänger, an den die Sendung zurückgeht,
Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Packstücke
einzutragen sind. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der
Packstücke wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen
Wagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Generalkommissar eine
bezügliche Bescheinigung in dem Vordruck abgegeben.
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter
davon abhängig gemacht, daß die Packstücke mit von dem Generalkommissar zu liefernden
Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden
Ausstellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben sind.
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze
zollfrei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des
Bestimmungsorts beantragt oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze
Anstände, so sind die Güter unter Zollkontrolle mit dem Rücksendungsnachweise dem
zuständigen Amte zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt.
Soweit der nach Ziffer 2 erteilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waren unter eine statistische
Nummer erfolgen kann, auch der Anmelder nicht zur sofortigen Ergänzung der erforder-
lichen Angaben imstande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr dennoch
gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den Vor-
schriften im § 1 Abs. 7 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 7. Februar 1906,
betreffend die Statistik des Warenverkehrs.
Die gleichen Erleichterungen sind durch Beschluß des Bundesrats vom 6. Januar 1910 für die
zollfreie Einlassung derjenigen deutschen Ausstellungsgüter zugestanden worden, welche von der ebenfalls
in Buenos Aires in der Zeit vom 25. Mai bis 25. November 1910 stattfindenden internationalen Eisen-
bahn= und Verkehrsmittelausstellung in das deutsche Zollgebiet zurückgebracht werden.
Berlin, den 23. Februar 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.