Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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3. bei Rückgängigmachung infolge Nichterfüllung der Vertragsbedingungen, 
4. bei Preisminderung nach §§ 459, 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie 
eine Ermäßigung der Steuer zur Folge hatt 
b) im Falle der Steuerpflicht nach §§ 1 bis 4 des Gesetzes 
1. bei Nichtigkeit der Auflassung oder des sonstigen den Eigentumsübergang be. 
wirkenden Rechtsvorganges, 
2. bei Rückübertragung des Eigentums infolge Nichterfüllung der Vertrags- 
bedingungen des Veräußerungsgeschäfts, 
3. bei Rückübertragung des Eigentums innerhalb zweier Jahre seit der Ver- 
äußerung. 
(2) Außerdem kann die Abgabe bei einer Rückübertragung nach mehr als zwei Jahren seit 
der Veräußerung aus besonderen Billigkeitsgründen erlassen oder erstattet werden. 
(3) Die Entscheidung über Anträge gemäß Abs. 1 steht dem Zuwachssteueramte zu und be- 
darf der Zustimmung der Oberbehörde oder einer anderen von der Landeszentralbehörde im 
Einverständnisse mit dem Reichskanzler zu bestimmenden Stelle; im Falle des Abs. 2 entscheidet 
der Bundesrat. 
31. 
1) Dem Antrag auf Erlaß oder Erstattung der Steuer (§§8 29, 30) ist nur zu entsprechen, 
wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Zahlung oder Beitreibung der Abgabe ab 
gestellt worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Zahlung oder 
Beitreibung eingetreten sind, so beginnt die einjährige Frist mit dem Tage, an dem der Antrag- 
steller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat. 
(2) Der Erlaß oder die Erstattung ist in die Zuwachssteuerliste und in das Sollbuch oder 
dessen Anhang sowie in das Grundstücksblatt einzutragen. Der Rechtsvorgang, für den die er- 
lassene oder erstattete Abgabe entrichtet war, kommt bei einem späteren Steuerfall als Erwerbs- 
vorgang nicht in Betracht, wenn die Abgabe in vollem Betrag erlassen oder erstattet ist. 
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die Landeszentralbehörde. 
  
Dritter Teil. 
Kosten. 
8 32. 
() Das Verfahren in Zuwachssteuerangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der Kosten 
im § 40 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebühren= und 
stempelfrei. Die Freiheit erstreckt sich auf das gesamte Ermittelungsverfahren, einschließlich des 
Verfahrens wegen Erstattung der Zuwachssteuer. · 
(2) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die Sendungen 
der Steuerbehörden an die Steuerpflichtigen unterliegen; sie fällt daher den letzteren nicht zur 
Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr für die von ihnen an die Steuer- 
behörde zu richtenden Sendungen zu tragen. 
Vierter Abschnitt. 
Feststellungsbescheid. 
g 33. 
11) Der Grundstückseigentümer, der gemäß § 47 des Gesetzes von der Steuerbehörde einen 
Bescheid über die bis dahin feststellbaren Berechnungsgrundlagen zu erhalten wünscht, hat mit 
Muster 14— dem Antrag eine Feststellungserklärung nach dem Muster 14 zu verbinden. Der Eingang des 
S##ter — Antrags ist in eine besondere Liste nach dem Muster 15 unter fortlaufender Nummer einzutragen. 
Mug (2) Bevor das Zuwachssteueramt in eine Prüfung der Angaben des Antragstellers eintritt, 
ist von diesem ein Kostenvorschuß von ½ vom Tausend des vorläufig geschätzten Erwerbspreises, 
mindestens aber von 20 J zu erheben.
	        
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