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(3, Alsdann sind die Ermittelungen über die Berechnungsgrundlagen in gleicher Weise vor-
zunehmen wie für die Festsetzung der Steuer selbst. Die Berechnungsweise entspricht dem
Muster 10. Nach Abschluß der Ermittelung ist dem Antragsteller ein Feststellungsbescheid zuzu-
stellen, für den das Muster 16 dient. Die Gebühr (§ 47 Abs. 2 des Gesetzes) bildet eine eigene
Einnahme der Verwaltungsbehörde.
(4) Das Ergebnis der Ermittelungen ist in der besonderen Liste und in der Bemerkungs-
e des Grundstücksblatts zu vermerken. ·
spalt
"6 (5) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Beschwerdeverfahren.
g 34.
Über die Beschwerde entscheidet die Oberbehörde, über die weitere Beschwerde die Landes-
tralbehörde.
zentralbeh g 35.
1) Die Beschwerde wird bei dem Zuwachssteueramte, die weitere Beschwerde bei der Ober-
behörde eingelegt.
(2) Die Einlegung der Beschwerde hat binnen Monatsfrist seit Zustellung des Zuwachs-
steuer= oder Feststellungsbescheids, der weiteren Beschwerde binnen Monatsfrist seit der Zustellung
des Beschwerdebescheids zu erfolgen; sie kann zu Protokoll erklärt werden.
(3) Ob die Beschwerde oder weitere Beschwerde rechtzeitig eingelegt ist und ob eine ver-
spätete Einlegung gemäß § 45 Abs. 2 des Gesetzes zuzulassen ist, entscheidet die nach §§ 34, 36
in der Sache selbst zuständige Behörde.
g 36.
Erachtet die Stelle, deren Bescheid angefochten wird, die Beschwerde oder weitere Be—
schwerde für begründet, so kann sie ihr abhelfen; andernfalls ist innerhalb eines Monats die
Beschwerde der Oberbehörde, die weitere Beschwerde der Landeszentralbehörde vorzulegen.
837.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last, wenn die
Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen wird. Hat die Beschwerde teilweise Erfolg, so kann
dem Beschwerdeführer ein angemessener Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt
werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens treffen den Beschwerdeführer auch dann, wenn
es zu einer ihm günstigeren Steuerfestsetzung auf Grund von Umständen führt, die der Be-
schwerdeführer vor Erlaß des Steuerbescheids geltend machen konnte. Zu den Kosten des Be-
schwerdeverfahrens gehören auch die landesrechtlichen Gebühren.
Sechster Abschnitt.
Aufsichts= und Prüfungsverfahren.
. g 38.
ille Die Prüfung der Oberbehörden hat sich auf alle Fälle des 8 13 Abs. 3 und auf die
. e des § 23 Abs. 1 sowie auf Stichproben aller übrigen Veranlagungen zu erstrecken. Außer-
dem find die Buchungen im Zuwachssteuer-Sollbuch nebst Anhang und im Zuwachssteuer-Einnahme-
t Ech nachzuprüfen Zu diesem Zwecke sind die auf Grund des § 13 Abs. 3 und des § 23 Absf. 1 ent-
damn enen Verhandlungen alsbald nach Abschluß der Veranlagung, die Zuwachssteuerliste, das
Kalochssteuer Sollbuch nebst Anhang und das Zuwachssteuer-Einnahmebuch im Laufe des dritten
nriftn ervierteljahrs nach Ablauf des Rechnungsjahrs den Oberbehörden zu übersenden. Diese
n die Geschäftserledigung an der Hand der Zuwachssteuerliste nach und bezeichnen bei der
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Nuster 16.