Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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MWeolche Aufwendungen haben der Eigentümer oder dessen Eltern 
Erblaffer für diese Bauten und Verbesserungen 
gemacht? 
Für jeden Bau und jede sonstige Verbesserung ist 
der Betrag der Aufwendung und der Zeitpunkt, in 
welchem sie gemacht ist, anzugeben (bei Bauten und Um- 
bauten der Zeitpunkt der behördlichen Gebrauchsabnahme 
und, soweit eine solche nicht besteht, der Zeitpunkt der 
gebrauchsfertigen Herstellung). Die Belege sind tunlichst 
beizufügen. 
Hierunter sind nicht anzuführen 
a) zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwandte 
Beträge aus Versicherungen, falls die wiederher- 
gestellten Baulichkeiten bereits bei dem Erwerbe seitens 
des Eigentümers oder seiner Eltern (Voreltern, Erb- 
lasser) bestanden, 
b) Aufwendungen, die der laufenden Unterhaltung von 
Baulichkeiten oder der laufenden Bewirtschaftung von 
Grundstücken dienen, 
Jc) Aufwendungen, die auf Erzeugnisse des Grundstücks, 
Maschinen, Mobiliar, Inventar und dergleichen ge- 
macht sind. 
3.5) Hat sich der Wert der Bauten, Umbauten und sonstigen Ver— 
besserungen (§ 14 Ziffer 3) während der Besitzzeit bis zur 
Abgabe dieser Erklärung gemindert und um welchen Betrag? 
4. Welche Aufwendungen, Leistungen und Beiträge haben der bis- 
herige Eigentümer oder seine Eltern (Voreltern, Erblasser) 
während ihrer Besitzzeit für Straßenbauten, andere Verkehrs- 
anlagen einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende 
Gegenleistung und Verzinsung für sonstige öffentliche Ein-- 
richtungen gemacht (§ 14 Ziffer 4)? 
Für jede Aufwendung ist ihr Betrag und der Zeit- 
punkt, in dem sie gemacht ist, tunlichst durch Belege nach- 
zuweisen. 
Anmerkung. 
a) Soweit der aus dem Grundstück erzielte Jahresertrag hinter 
3 % des Erwerbspreises zuzüglich der nach § 14 Ziffer 1 
bis 3 zulässigen Anrechnungen zurückbleibt, ist der Eigen- 
tümer berechtigt, die Feststellung eines Fehlbetrags für 
längstens 15 zusammenhängende, nach dem 1. Januar 1885 
liegende Jahre hierneben zu beantragen. Die Höhe des 
Fehlbetrags ist für jedes einzelne Jahr durch Belege nach- 
zuweisen (§ 22 Ziffer 2). 
b) Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt, 
die aus Moorland, Sumpfland, Od= oder Heideland be- 
½) Dier ... . J 
zu beann diese Frage ist für bergmännische Versuchs= und Ausrichtungsarbeiten nicht 
 
	        
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