— 139 —
MWeolche Aufwendungen haben der Eigentümer oder dessen Eltern
Erblaffer für diese Bauten und Verbesserungen
gemacht?
Für jeden Bau und jede sonstige Verbesserung ist
der Betrag der Aufwendung und der Zeitpunkt, in
welchem sie gemacht ist, anzugeben (bei Bauten und Umbauten
der Zeitpunkt der behördlichen Gebrauchsabnahme
und, soweit eine solche nicht besteht, der Zeitpunkt der
gebrauchsfertigen Herstellung). Die Belege sind tunlichst
beizufügen.
Hierunter sind nicht anzuführen
a) zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwandte
Beträge aus Versicherungen, falls die wiederhergestellten
Baulichkeiten bereits bei dem Erwerbe seitens
des Eigentümers oder seiner Eltern (Voreltern, Erblasser)
bestanden,
b) Aufwendungen, die der laufenden Unterhaltung von
Baulichkeiten oder der laufenden Bewirtschaftung von
Grundstücken dienen,
Jc) Aufwendungen, die auf Erzeugnisse des Grundstücks,
Maschinen, Mobiliar, Inventar und dergleichen gemacht
sind.
3.5) Hat sich der Wert der Bauten, Umbauten und sonstigen Ver—
besserungen (§ 14 Ziffer 3) während der Besitzzeit bis zur
Abgabe dieser Erklärung gemindert und um welchen Betrag?
4. Welche Aufwendungen, Leistungen und Beiträge haben der bisherige
Eigentümer oder seine Eltern (Voreltern, Erblasser)
während ihrer Besitzzeit für Straßenbauten, andere Verkehrsanlagen
einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende
Gegenleistung und Verzinsung für sonstige öffentliche Ein--richtungen
gemacht (§ 14 Ziffer 4)?
Für jede Aufwendung ist ihr Betrag und der Zeitpunkt,
in dem sie gemacht ist, tunlichst durch Belege nachzuweisen.
Anmerkung.
a) Soweit der aus dem Grundstück erzielte Jahresertrag hinter
3 % des Erwerbspreises zuzüglich der nach § 14 Ziffer 1
bis 3 zulässigen Anrechnungen zurückbleibt, ist der Eigentümer
berechtigt, die Feststellung eines Fehlbetrags für
längstens 15 zusammenhängende, nach dem 1. Januar 1885
liegende Jahre hierneben zu beantragen. Die Höhe des
Fehlbetrags ist für jedes einzelne Jahr durch Belege nachzuweisen
(§ 22 Ziffer 2).
b) Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt,
die aus Moorland, Sumpfland, Od= oder Heideland be-½)
Dier ... . J
zu beann diese Frage ist für bergmännische Versuchs= und Ausrichtungsarbeiten nicht