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5. die Leitung aller Gegenstände, welche
die Militaire-Conseription, die Landes=Bewaffnung
und die Landwehr betreffen,
so wie die Bescheidung der Reclamarionen
in Confseriptions Sachen;
. die Leitung der Marsch, Vorspannsund
Einquartierungs-Angelegenheiten,
dann die Einleitung zur Vertheilung
und Ausgleichung der Kriegs basten,
so wie die Bescheidung der Beschwerden
über die Repartitien der Lasten
und der Entschädigungs-Forderungen;
7. die Bezieks Cencurrenz= Sachen;
6, die Anlegung und Erhaltung der Heerstraßen,
Brücken und Fluß- Bauten;
0. Auswanderungen der Unterthanen;
10. die Sicherheits-Policey, in so weit sie
sich auf allgemeine Anstalten beziehe;
11. Gegenstände der Brand, Assecuranz;
12. alle öffentlichen Anstalten des Kreises,
an welchen die Mediat-Gebiete Antheil
nehmen;
13. die Concurs-Prüfungen für den Staatsdienst,
einschließlich der Aerzee) Wundärzte
und Hebammen, und die Bescheinigung
ihrer Befähigung zur Ausübung
ihres Amres;
S
14. die Bewilligung von Getreide und Jahr-Markten.
G. 50.
In den oben bezeichneten, so wie
in allen analogen Gegenstaͤnden, ist die
einschlägige Koͤnigliche Bezirks-Regierung
die unmittelbare oberste Behoͤrde des Me-
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diat Gebietes, und erläßt in Bezlehung auf
dieselbe unmittelbare Weisungen an die standesherrlichen
Behörden.
31.
Die Spandeched üben die nach
S# 26. 27. und 23. ihnen zustehenden
Rechte durch ihre Policey= Behörden und
respective Herrschafts-Gerichte aus; sie sind
befugt, ihre Beamten mit Beriche zu vernehmen
und Entschließungen darauf zu ertheilen,
welche jedoch nach den Vorschriften
und in dem Geiste der allgemeinen Landes
Gesetze verfaßt seyn müßen.
In die Eatscheidung der contentiosen Ger
genstände, welche zur Competenz ihrer Ges
richte gehören, dürfen sie sich nicht einmischen.
g. 32.
Ihre Gerichte stehen in Beziehung
auf ihren policeylichen Wirkungskreis in
einem gleichen Verhältniße mit den Königlichen
Landgerichten.
33.
Diejenigen Standesherren, welche
ein geschloßenes Gebiet von 14 bis 20
tausend Seelen besitzen, koͤnnen — so wie
für die Gegenstände der Juniz — auch fuͤr
die Gegenstände der Pelicey eine zwente Instarz
in einem für Beyde rereinigten Colle-Fium
bilden, welches den Nahmen: „Regierungs
= und Justiz-Canzley"“
führe.
* 1.
Diese Regierungs: Canzley verwaktet
in dem standesherlichen Gebiete die