Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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5.  die  Leitung  aller  Gegenstände,  welche
die  Militaire-Conseription,  die  Landes=Bewaffnung
  und  die  Landwehr  betreffen,
  so  wie  die  Bescheidung  der  Reclamarionen
  in  Confseriptions  Sachen;

.  die  Leitung  der  Marsch,  Vorspannsund
  Einquartierungs-Angelegenheiten,
dann  die  Einleitung  zur  Vertheilung
und  Ausgleichung  der  Kriegs  basten,
so  wie  die  Bescheidung  der  Beschwerden
  über  die  Repartitien  der  Lasten
und  der  Entschädigungs-Forderungen;
7.  die  Bezieks  Cencurrenz=  Sachen;

6,  die  Anlegung  und  Erhaltung  der  Heerstraßen,
  Brücken  und  Fluß-  Bauten;
0.  Auswanderungen  der  Unterthanen;

10.  die  Sicherheits-Policey,  in  so  weit  sie
sich  auf  allgemeine  Anstalten  beziehe;

11.  Gegenstände  der  Brand,  Assecuranz;

12.  alle  öffentlichen  Anstalten  des  Kreises,
an  welchen  die  Mediat-Gebiete  Antheil
nehmen;

13.  die  Concurs-Prüfungen  für  den  Staatsdienst,
  einschließlich  der  Aerzee)  Wundärzte
  und  Hebammen,  und  die  Bescheinigung
  ihrer  Befähigung  zur  Ausübung
  ihres  Amres;

S

14.  die  Bewilligung  von  Getreide  und  Jahr-Markten.

G.  50.
In  den  oben  bezeichneten,  so  wie
in  allen  analogen  Gegenstaͤnden,  ist  die

einschlägige  Koͤnigliche  Bezirks-Regierung
die  unmittelbare  oberste  Behoͤrde  des  Me- 



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diat  Gebietes,  und  erläßt  in  Bezlehung  auf
dieselbe  unmittelbare  Weisungen  an  die  standesherrlichen
  Behörden.

31.

Die  Spandeched  üben  die  nach
S#  26.  27.  und  23.  ihnen  zustehenden
Rechte  durch  ihre  Policey=  Behörden  und
respective  Herrschafts-Gerichte  aus;  sie  sind
befugt,  ihre  Beamten  mit  Beriche  zu  vernehmen
  und  Entschließungen  darauf  zu  ertheilen,
  welche  jedoch  nach  den  Vorschriften
  und  in  dem  Geiste  der  allgemeinen  Landes
  Gesetze  verfaßt  seyn  müßen.

In  die  Eatscheidung  der  contentiosen  Ger
genstände,  welche  zur  Competenz  ihrer  Ges
richte  gehören,  dürfen  sie  sich  nicht  einmischen.


g.  32.

Ihre  Gerichte  stehen  in  Beziehung
auf  ihren  policeylichen  Wirkungskreis  in
einem  gleichen  Verhältniße  mit  den  Königlichen
  Landgerichten.

33.

Diejenigen  Standesherren,  welche
ein  geschloßenes  Gebiet  von  14  bis  20
tausend  Seelen  besitzen,  koͤnnen  —  so  wie
für  die  Gegenstände  der  Juniz  —  auch  fuͤr
die  Gegenstände  der  Pelicey  eine  zwente  Instarz
  in  einem  für  Beyde  rereinigten  Colle-Fium
  bilden,  welches  den  Nahmen:  „Regierungs
  =  und  Justiz-Canzley"“
führe.

*  1.
Diese  Regierungs:  Canzley  verwaktet
in  dem  standesherlichen  Gebiete  die