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B. Sondervorschriften
1. beim Ubergang von steuerpflichtigen und steuerfreien Gegenständen.
8 13.
Betrifft der steuerpflichtige Rechtsvorgang steuerpflichtige und steuerfreie Gegenstände, ohne daß
Einzelpreise oder werte angegeben werden, so bestimmt die Steuerbehörde den auf die steuerpflichtigen
Gegenstände entfallenden Teil der Gesamtsumme, wenn nicht der Steuerpflichtige auf Erfordern inner-
halb der ihm bestimmten Frist die Trennung der Preise oder Werte nachholt. Sind zum Zwecke der
Steuerersparung unrichtige Angaben gemacht worden, so ist der Betrag durch Schätzung zu ermitteln.
Das Gleiche gilt für die Verteilung des Gesamtbetrags auf mehrere steuerpflichtige Gegenstände.
2. beim Ubergang im Wege der Zwangsvbersteigerung.
§0. ·
Beim Ubergang im Wege der Zwangsversteigerung gilt als Preis der Betrag des Meistgebots,
zu dem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung der vom Ersteher übernommenen Leistungen.
Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und der Erklärung des Meistbietenden, daß
er für einen anderen geboten habe, tritt an die Stelle des Meistgebots der Wert der Gegenleistung,
wenn sie höher ist als das Meistgebot. ·
3. beim Erwerb aus einer Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung.
E 19.
Bei einem aus Anlaß einer Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung (§ 7 Ziffer 7)
empfangenen Grundstück ist als Erwerbspreis das Entgelt anzusehen, das der Eigentümer oder sein
Rechtsvorgänger für das in die Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung gegebene Grundstück
gezahlt hat. Ausgleichszahlungen, die bei der Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung statt-
gefunden haben, sind entsprechend anzurechnen. ; «
Hat der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bei der Flurbereinigung, Grenzregelung oder
Umlegung mehrere Grundstücke empfangen, so werden deren Erwerbspreise aus dem im Abs. 1 be—
zeichneten Entgelt nach dem Verhältnis berechnet, in welchem die Werte der empfangenen Grundstücke
im Zeitpunkt der Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung zu einander gestanden haben.
4. bei der Veräußerung von Grundstücken in Festungsrayons.
8 18. *K
Bei Grundstücken in Festungsrayons, die vor dem Erlasse des Rayongesetzes vom 21. Dezember
1871 erworben sind und für die eine Rayonentschädigung nicht gewährt worden ist, ist dem für den
1. Januar 1885 ermittelten Werte der Betrag hinzuzurechnen, um den das Grundstück durch Ein-
führung der Rayonbeschränkung an Wert gemindert worden ist.
5. bei Teilveräußerungen.
8 20.
Beschränkt sich der steuerpflichtige Rechtsvorgang auf einen Teil eines Grundstücks, so wird der
seisnbe dieses Teiles nach dem Verhältnis seines Wertes zum Werte des Gesamtgrundstücks
erechnet.
Unentgeltliche dauernde Uberlassung von Grundstücken für Verkehrszwecke, für öffentliche oder
gemeinnützige Zwecke wird in der Weise berücksichtigt, daß der Gesamterwerbspreis nicht auf die
ursprüngliche, sondern auf die nach der Abtretung verbleibende Fläche verteilt wird. Hierzu ist nicht
erforderlich, daß eine Eigentumsübertragung erfolgt ist. "
Werden Teile eines örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes durch verschiedene
Rechtsvorgänge von demselben Veräußerer oder von dessen Erben innerhalb dreier Jahre übertragen,
so ist der Steuerpflichtige berechtigt, von dem Wertzuwachse des einen Teiles des Grundstücks einen
bei der Veräußerung anderer Teile eingetretenen Verlust abzuziehen. Die Zuwachssteuer wird bei den
en Rechtsvorgängen fällig; etwa zuviel gezahlte Steuer wird nach dem letzten Rechtsvorgang
erstattet.