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3. Justi zwesen.
Das Verzeichnis derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrat unter dem
23. April 1880 beschlossenen Anweisung Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind
(Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1885 S. 79ff.), erleidet folgende weitere Anderung: Auf
Seite 98 ist in der letzten Spalte des Verzeichnisses bei dem Amtsgerichte Hamburg die Bezeichnung
„Kasse des Amtsgerichts“ durch „Justizkasse in Hamburg“ zu ersetzen.
4. Kon sulatwesen.
Der Kaufmann Fernando Palacios y Martinez-Hermoso ist zum Konsularagenten in Granada
bestellt worden.
Dem Generalkonsul der Republik Costa Rica in Hamburg, John Riebow, ist namens des Reichs
das Exequatur erteilt worden.
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Dem Königlich Niederländischen Vizekonsul Rudolf Friderichs in Elberfeld ist namens des Reichs
das Exequatur erteilt worden.
Anordnung
des Reichskanzlers, betreffend die Umrechnung der Konsulatsgebühren in fremde Währung.
Vom 30. Dezember 1910.
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Konsulatsgebührengesetzes vom 17. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl.
S. 847) werden die Kurse, nach denen in den nachstehend aufgeführten Ländern die Konsulatsgebühren
in die fremde Währung umzurechnen sind, wie folgt festgesetzt:
Belgien 100.+ = 125 Franken,
Bulgarien ......... .....100--125L-ewa,
Dänemark.... ...........100--89Kronen,
Frankreich................100--125FrankeM
Großbritannien und Irland sowie die britischen Be—
sitzungen, in denen die Pfund-Währung eingeführt ist, 1. — 1 Schilling,
Italen. 1000 125 Lire.
Niederlanddd 1000 60 Gulden,
Norwegen . ... ..100-—89Kronen,
Osterreich-Ungarn ... . . 100 120 Kronen,
Rumänien . ... . . . 100 = — 125 Lei,
Rußland . . . 100 46 Rubel,
Finland . . . . . 100-12-5Mar·kka,
Schweden . . . . . 100---89Kronen,
Schweiz.. . . . . 100 125 Franken,
Serbien . . . . .-..100--—-125Dinare,
Spanien.... . .. . .. 100-:-135Pesetas,
Canada.... . ... . .. 1 24 Cents,
Britisch Indier ..... . 100--:74Rupien,
Japan...... ...... . 1--0,48-Yen,
Mexico..l........... .. 1--—-0,50Cents,
VereinigteStaatenvonAmerika... 1---—-24Cents.
Bei der Umrechnung der Gebühren sind die Gegenwerte auf durch 5 teilbare Beträge nach
oben abzurunden.
Berlin, den 30. Dezember 1910. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kiderlen.