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Abschnitt V.
Allgemeine Verbote.
§ 41.
Verboten ist: 1
1. das Ankern im Fahrwasser des Kanals mit Ausnahme unvermeidlicher Fälle auf An-
ordnung des Lotsen; « , »
2.dasÜberbordwerfenvonBallast,Kohlen,AscheodersonstigenGegenstanden,welchedas
Fahrwasser verschlechtern oder behindern können.
Ist etwas derartiges über Bord gefallen, so ist davon sofort dem Lotsen, unter
Angabe des Ortes und der Menge, Anzeige zu machen. Versuche zur Wieder—
erlangung über Bord gefallener Gegenstände dürfen während der Fahrt nicht gemacht,
können aber auf Antrag von dem Kanalamt auf Kosten des Antragstellers angeordnet
werden.
3. die Vornahme von Schiffsreinigungsarbeiten und die Benutzung oder Entleerung der
Aborte auf den Schiffen während des Aufenthalts in den Schleusen und Binnenhäfen
bei Brunsbüttel und Holtenau;
das Schießen, Jagen, Fischen') und Baden im ganzen Kanalpolizeibezirk ohne vorherige
Erlaubnis der Kanalverwaltung; .
.dasFestmachenandenStangenderTelegraphen-undLichtleitung;
.dasStechenmitHakenundSchiebestangenindieBöschungenüberwieunterWasfer;
.derGebrauchderDampfpfeifeundderSireneaußerindenFällenundinderArt,
wie sie von der Betriebsordnung vorgeschrieben sind. ·
Hoden isd
Abschnitt VI.
Besondere Vorkommnisse.
8 42.
Anlegen und Festmachen.
1. In der Regel darf nur in den Weichen, an den Leitwerken der Schleusen, an den Dalben
vor den Drehbrücken bis zum Warnungssignal, soweit sie nicht durch roten Anstrich der
Köpfe als nicht zum Anlegen bestimmt bezeichnet sind, an den Kais, Ladebrücken und
Dalben der Innenhäfen und an den Ladestellen des Kanals festgemacht werden.
2. Im Notfall sowie im Falle des § 36 zu 2b darf auch an den Pollern festgelegt werden,
welche längs des ganzen Kanals angebracht sind.
3. In der Regel soll an der Backbordseite festgelegt werden; an der Steuerbordseite darf
dies nur dann geschehen, wenn starker Wind von dort her quer zum Kanal steht, oder
wenn die Backbordseite bereits voll besetzt ist.
4. Beim Festmachen ist, außer in den Innenhäfen, der Gebrauch der Stahltrossen nach
Möglichkeit zu vermeiden.
In den Weichen müssen Dampfer und Schleppzüge stets an den in ihrer Fahrtrichtung
vordersten freien Dalben festmachen, falls nicht der Weichenwärter, dessen Anordnungen
überhaupt im Weichengebiet — zwischen den beiderseitigen Vorsignalen — unweigerlich
zu befolgen sind, ausdrücklich anderes anordneet.
6. Schiffe, die in den Weichen oder im Kanalprofil festmachen wollen oder müssen, haben
— und zwar im ersteren Falle von dem ihnen zugekehrten rot angestrichenen Laternen-
pfahl ab — dasselbe Signal wie beim Festkommen (5 45) zu setzen und dürfen es erst
niederholen, wenn sie so festliegen, daß sie gefahrlos passiert werden können. Alsdann
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*2. Das Verbot findet kei » - · - — ·
Kanal d t findet keine Anwendung auf die Ausübung privatrechtlicher Fischereigerechtsame in den vom
gesetzes irricnsttenen öffentlichen Gewässern; für diese bleibt vielmehr § 18 der Verordnung zur Ausführung des Fischerei-
vinz Schleswig-Holstein vom 8. August 1887 (G.S. S. 376) maßgebend.
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