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Hafenmeister bestimmt auch, auf welche der zu schleppenden Schiffe die dem Schleppzug selbst etwa bei-
zugebenden Kanallotsen zu setzen sind.
. §51.
Die Führer von Fahrzeugen, die von den am Kanal liegenden Schiffsliegeplätzen oder den
Obereiderseen (ktm 65—70,,) aus in einen Schleppzug der Kanalverwaltung eingereiht zu werden
wünschen, haben dies, unter genauer Angabe der Namen des Schiffes und seines Führers, der Plätze,
woher und wohin sie geschleppt werden wollen und des Brutto-Raumgehalts (in Registertons) mit
dem Hinzufügen, ob ganz, teilweise oder nicht beladen, bei der nächsten Fernsprechstelle am Kanal zu
beantragen. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Schiff segelfertig ist.
Zu der in dem hierauf ergehenden Bescheid angegebenen Zeit ist das Fahrzeug klar zum
Geschlepptwerden zu machen (§ 19) und zum Zeichen, daß dies geschehen, die Nationalflagge in dem
dem Fahrwasser zugekehrten Want des Großmastes zu heißen.
Beim Herannahen des Schleppzugs, dem das Fahrzeug eingereiht werden soll, hat dieses
auf einen langgezogenen und einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife des Schleppdampfers, die Schlepp-
trosse klar zum Hinübergeben haltend, sich der Fahrrinne des Kanals soweit zu nähern, daß zu seiner
Aufnahme der Schleppdampfer möglichst keinen Umweg zu machen braucht, nie aber so dicht, daß der
übrige Schiffsverkehr im Kanal behindert wird.
Nicht ordnungsmäßig angemeldete Schiffe dürfen von den Schleppzügen der Kanalverwaltung
nicht mitgenommen werden. .
§52.
Die Schleppdampfer der Kanalverwaltung befahren regelmäßig nur den Kanal selbst, so daß
Schiffe, die nach Orten an der Eider bestimmt sind, nur bis zur Fahrwasserboje im Audorfer See bei
km 65 geschleppt werden. Schiffe, die von jenen Orten herkommen und in einem Schleppzug der
Kanalverwaltung weiter geschleppt werden wollen, haben ihn in der Nähe jener Boje abzuwarten.
l53.
Wer beim Ordnen seines Schleppzugs im Abgangshafen nicht bereit zur Einreihung in ihn
ist, oder, wer von einem an der Kanalstrecke belegenen Schiffsliegeplatz aus sich zum Geschlepptwerden
angemeldet hat und durch eigene oder seiner Leute Schuld die Mitnahme durch den dazu bestimmten
Schleppzug von dem gemeldeten Platze aus vereitelt oder wer sich zum Geschlepptwerden angemeldet
hat und sich nicht rechtzeitig wieder abmeldet, verwirkt dadurch den Anspruch auf Erlaß des gestundeten
oder Erstattung des gezahlten Schlepplohns und kann nur durch nochmalige Anmeldung und Ent-
richtung des tarifmäßigen Schlepplohns Aufnahme in einen Schleppzug der Kanalverwaltung erlangen.
8 54.
Die Schleppzüge der Kanalverwaltung werden möglichst ohne jeden Aufenthalt durch den
Kanal geführt. Wünsche einzelner Schiffsführer auf Unterbrechung der Fahrt können nicht berück-
sichtigt werden. Trennt ein Schiff sich vor Erreichung des angegebenen Zieles freiwillig von seinem
Schleppzug, so hat es keinen Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Teiles des gezahlten oder
auf teilweisen Erlaß des entsprechend der Anmeldung zu zahlenden Schlepplohns.
8 66.
Wenn der Schleppzug nicht zur angekündigten Zeit vom Ausgangshafen abgeht oder an dem
Orte, wo er ein Fahrzeug aufnehmen soll, eintrifft, oder in der Fahrt, aus welchem Grunde es auch
sei, Verzögerungen entstehen, so können daraus keinerlei Entschädigungsansprüche an die Kanalverwal-
tung hergeleitet werden.
Das Reich leistet auch keinen Ersatz für Schäden, welche einem Fahrzeug bei Beförderung
mittels eines Schleppdampfers der Kanalverwaltung durch etwaiges Verschulden der Besatzung des
Schleppdampfers oder sonstigen an der Beförderung des geschleppten Schiffes beteiligten Personals
der Kanalverwaltung innerhalb des Kanalpolizeibezirkes zugefügt werden.
§ 56. ,„
Fahrzeuge, die von Brunsbüttel oder Holtenau weiter in die Elbe oder in die Kieler Förde
fahren, werden bis auf die betreffende Reede geschleppt. Zum Loswerfen haben sie hier — ebenso
auch, wenn sie innerhalb des Kanals aus dem Schleppzug ausscheiden wollen — die Aufforderung