Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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19.  Die  Kavallerie-Offiziere  des  Beurlaubtenstandes,
welche  gemäß  Ziffer  17  und  18  zur  Dienstleistung  bei  der
Infanterie  bz.  Feldartillerie  herangezogen  werden  können,  verbleiben
  dem  Beurlaubtenstande  ihrer  Waffe;  ihre  Beförderung
in  derselben  erfolgt  jedoch,  wenn  sie  für  die  Dauer  bei  der
Infanterie  bz.  Feldartillerie  Verwendung  finden  sollen,  auf
Grund  der  anläßlich  der  Uebungen  bei  letzteren  Waffen  dargethanen
  Befähigung.  Die  Entscheidung  hierüber  bleibt  jedoch
in  jedem  einzelnen  Falle  nach  Lage  der  besonderen  Verhältnisse
den  Generalkommandos  überlassen.

Aerzte  und  Roßärzte.

20.  Betreffs  etwaiger  Einziehung  von  Assistenz=  und
Unterärzten  des  Beurlaubtenstandes  haben  sich  die  Korps-Generalärzte
  zuvor  mit  der  Medizinal-Abtheilung  des  Kriegsministeriums
  in  Verbindung  zu  setzen.

Die  Einberufung  von  Roß=  und  Unterroßärzten  des
Beurlaubtenstandes  ordnen  die  Generalkommandos  nach  Maßgabe
  des  Bestandes  an  Uebungspflichtigen  an.

Mannschaften.

21.  Mit  Ausnahme  der  an  den  Kaisermanövern  theilnehmenden
  oder  zu  besonderen  Kavallerie-Uebungen  herangezogenen
  Regimenter  können  bei  der  Kavallerie,  nach  dem
Ermessen  der  Generalkommandos,  für  die  Dauer  der  Herbstübungen
  Reservisten  —  bis  zu  4  Mann  für  die  Eskadron  —
behufs  möglichster  Erhöhung  der  Ausrückestärke  eingezogen
werden.  (Vergl.  im  Uebrigen  F.  O.  II.  6  und  Ausführungs-Bestimmungen
  zur  A.  K.  O.,  betreffend  größere  Truppenübungen
  im  Jahre  1893.)

Außerdem  können,  nach  Bestimmung  der  Generalkommandos,
bei  den  berittenen  Waffen  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  es.
für  den  Rückmarsch  der  Truppen  aus  dem  Manöver  in  ihre
Standorte  erforderlich  erscheint,  die  zur  Entlassung  kommenden