13
19. Die Kavallerie-Offiziere des Beurlaubtenstandes,
welche gemäß Ziffer 17 und 18 zur Dienstleistung bei der
Infanterie bz. Feldartillerie herangezogen werden können, verbleiben
dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre Beförderung
in derselben erfolgt jedoch, wenn sie für die Dauer bei der
Infanterie bz. Feldartillerie Verwendung finden sollen, auf
Grund der anläßlich der Uebungen bei letzteren Waffen dargethanen
Befähigung. Die Entscheidung hierüber bleibt jedoch
in jedem einzelnen Falle nach Lage der besonderen Verhältnisse
den Generalkommandos überlassen.
Aerzte und Roßärzte.
20. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und
Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-Generalärzte
zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegsministeriums
in Verbindung zu setzen.
Die Einberufung von Roß= und Unterroßärzten des
Beurlaubtenstandes ordnen die Generalkommandos nach Maßgabe
des Bestandes an Uebungspflichtigen an.
Mannschaften.
21. Mit Ausnahme der an den Kaisermanövern theilnehmenden
oder zu besonderen Kavallerie-Uebungen herangezogenen
Regimenter können bei der Kavallerie, nach dem
Ermessen der Generalkommandos, für die Dauer der Herbstübungen
Reservisten — bis zu 4 Mann für die Eskadron —
behufs möglichster Erhöhung der Ausrückestärke eingezogen
werden. (Vergl. im Uebrigen F. O. II. 6 und Ausführungs-Bestimmungen
zur A. K. O., betreffend größere Truppenübungen
im Jahre 1893.)
Außerdem können, nach Bestimmung der Generalkommandos,
bei den berittenen Waffen in denjenigen Fällen, in welchen es.
für den Rückmarsch der Truppen aus dem Manöver in ihre
Standorte erforderlich erscheint, die zur Entlassung kommenden