Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 353
Ansprüche, wie sie die Kläger geltend machen, zu verwerthen sein, da die
thatsächliche Grundlage des Ersatzanspruchs, wie sie im ersten Absatze des
Art. 18 erfordert ist, im engsten Zusammenhange mit der Art der Ausführung
der Unternehmung steht, deren Beurtheilung und Kontrolle an sich
in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt.
Die Revisionsklägerin macht geltend, es sei nicht zu bestreiten, daß
für die Eutscheidung über die Frage, ob die Genossenschaft ihrer öffentlichrechtlichen
Verpflichtung zur Reinigung des . Gurabens nachgekommen
sei, oder, wie die Kläger zur Begründung ihres Entschädigungsanspruchs
behaupten, durch Unterlassung zuwidergehandelt habe, die Verwaltungsbehörden
als zuständig zu erachten seien, weil diese Vorfrage die Art
der Ausführung und Unterhaltung der Unternehmung betreffe, daß
aber auch keinerlei gesetzliche Handhabe sich für die Annahme biete, daß
die Verwaltungsbehörde lediglich die Vorfrage zu entscheiden haben solle,
ob der Unternehmer seine Verpflichtungen erfüllt habe oder nicht, dagegen
über den Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung und einem
erwachsenen Schaden und über die Höhe des Schadens die ordentlichen
Gerichte zu entscheiden berufen sein sollen. Diese Ausführungen gehen fehl.
Zunächst übersieht die Revisionsklägerin, daß, wie von der Doktrin und
in der Rechtsprechung längst anerkannt ist, die Zuständigkeit, die durch
die Natur des Streitgegenstandes bedingt ist, sich auch auf alle Vor= und
Zwischenfragen erstreckt, deren Beantwortung für die Entscheidung über
den Streitgegenstand erforderlich ist, gleichviel, ob sie auf dem Rechtsgebiete
liegen, das für die Streitsache an sich maßgebend ist, oder nicht. Die
Einwirkung öffentlich-rechtlicher Gesichtspunkte kann einer bürgerlichen Rechtsstreitigteit
ihren Charakter nicht nehmen; denn die Natur des Streitgegenstandes,
nicht der Rechtsnorm, auf die sich die Entscheidung zu gründen
hat, ist ausschlaggebend bei der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit
des Rechtswegs (Wach,. Handbuch des Civilprozesses Bd. 1
S. 86 ff.; Gaupp-Stein, Civilprozeßordnung, 4. Aufl., Vorbemerkungen
zu Buch 1 Abschnitt 1 S. 4, 5; v. Seydel, Bayerisches Staatsrecht,
2. Aufl. Bd. 1 S. 587; Entsch. d. RG. in Civilsachen Bd. 36 S. 236).
Es ist in einer Reihe von Entscheidungen sowohl des vormaligen Obersten
Gerichtshofs als des Obersten Landesgerichts und des Gerichtshofs für
Kompetenzkonflikte insbesondere der Grundsatz zur Anerkennung gelangt,
daß die Vertheidigung des Beklagten, die sich auf Bestimmungen des
öffentlichen Rechtes gründet, unter Umständen zwar dazu führen kann, daß
die auf die Behauptung der Verletzung eines Privatrechts gestützte Klage
als unbegründet abgewiesen wird, nicht aber die Zuständigkeit der
Gerichte für die Entscheidung zu beseitigen vermag (Samml. von Entsch.
des Obersten Gerichtshofs, dann des Obersten Landesgerichts in Gegen-