Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  353

Ansprüche,  wie  sie  die  Kläger  geltend  machen,  zu  verwerthen  sein,  da  die
thatsächliche  Grundlage  des  Ersatzanspruchs,  wie  sie  im  ersten  Absatze  des
Art.  18  erfordert  ist,  im  engsten  Zusammenhange  mit  der  Art  der  Ausführung
  der  Unternehmung  steht,  deren  Beurtheilung  und  Kontrolle  an  sich
in  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  fällt.

Die  Revisionsklägerin  macht  geltend,  es  sei  nicht  zu  bestreiten,  daß
für  die  Eutscheidung  über  die  Frage,  ob  die  Genossenschaft  ihrer  öffentlichrechtlichen
  Verpflichtung  zur  Reinigung  des  .  Gurabens  nachgekommen
sei,  oder,  wie  die  Kläger  zur  Begründung  ihres  Entschädigungsanspruchs
behaupten,  durch  Unterlassung  zuwidergehandelt  habe,  die  Verwaltungsbehörden
  als  zuständig  zu  erachten  seien,  weil  diese  Vorfrage  die  Art
der  Ausführung  und  Unterhaltung  der  Unternehmung  betreffe,  daß
aber  auch  keinerlei  gesetzliche  Handhabe  sich  für  die  Annahme  biete,  daß
die  Verwaltungsbehörde  lediglich  die  Vorfrage  zu  entscheiden  haben  solle,
ob  der  Unternehmer  seine  Verpflichtungen  erfüllt  habe  oder  nicht,  dagegen
über  den  Kausalzusammenhang  zwischen  der  Nichterfüllung  und  einem
erwachsenen  Schaden  und  über  die  Höhe  des  Schadens  die  ordentlichen
Gerichte  zu  entscheiden  berufen  sein  sollen.  Diese  Ausführungen  gehen  fehl.
Zunächst  übersieht  die  Revisionsklägerin,  daß,  wie  von  der  Doktrin  und
in  der  Rechtsprechung  längst  anerkannt  ist,  die  Zuständigkeit,  die  durch
die  Natur  des  Streitgegenstandes  bedingt  ist,  sich  auch  auf  alle  Vor=  und
Zwischenfragen  erstreckt,  deren  Beantwortung  für  die  Entscheidung  über
den  Streitgegenstand  erforderlich  ist,  gleichviel,  ob  sie  auf  dem  Rechtsgebiete
liegen,  das  für  die  Streitsache  an  sich  maßgebend  ist,  oder  nicht.  Die
Einwirkung  öffentlich-rechtlicher  Gesichtspunkte  kann  einer  bürgerlichen  Rechtsstreitigteit
  ihren  Charakter  nicht  nehmen;  denn  die  Natur  des  Streitgegenstandes,
  nicht  der  Rechtsnorm,  auf  die  sich  die  Entscheidung  zu  gründen
hat,  ist  ausschlaggebend  bei  der  Beantwortung  der  Frage  nach  der  Zulässigkeit
  des  Rechtswegs  (Wach,.  Handbuch  des  Civilprozesses  Bd.  1
S.  86  ff.;  Gaupp-Stein,  Civilprozeßordnung,  4.  Aufl.,  Vorbemerkungen
zu  Buch  1  Abschnitt  1  S.  4,  5;  v.  Seydel,  Bayerisches  Staatsrecht,
2.  Aufl.  Bd.  1  S.  587;  Entsch.  d.  RG.  in  Civilsachen  Bd.  36  S.  236).
Es  ist  in  einer  Reihe  von  Entscheidungen  sowohl  des  vormaligen  Obersten
Gerichtshofs  als  des  Obersten  Landesgerichts  und  des  Gerichtshofs  für
Kompetenzkonflikte  insbesondere  der  Grundsatz  zur  Anerkennung  gelangt,
daß  die  Vertheidigung  des  Beklagten,  die  sich  auf  Bestimmungen  des
öffentlichen  Rechtes  gründet,  unter  Umständen  zwar  dazu  führen  kann,  daß
die  auf  die  Behauptung  der  Verletzung  eines  Privatrechts  gestützte  Klage
als  unbegründet  abgewiesen  wird,  nicht  aber  die  Zuständigkeit  der
Gerichte  für  die  Entscheidung  zu  beseitigen  vermag  (Samml.  von  Entsch.
des  Obersten  Gerichtshofs,  dann  des  Obersten  Landesgerichts  in  Gegen-