Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

—  226  —

([No.  1317.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24sten  Oktober  1831.,  die  Berichtigung  des
begitimationspunktes  in  Prozessen  wider  Gewerkschaften  betreffend.

ur  Beseitigung  der  Schwierigkeiten,  welche  bei  Klagen  wider  Gewerkschaften,
in  Angelegenheiten,  die  nicht  zur  Geschäftsführung  des  Schichtmeisters  gehören,
durch  die  Insinuation  der  Vorladung  an  alle  einzelne  Gewerke  und  durch  die
Feststellung  der  Legitimation  der  Verklagten  veranlaßt  worden,  bestimme  Ich,
auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  3cen  d.  Més.,  daß  in  den  gedachten
Prozessen  der  Lehnsträger  der  Repräsentant  der  Gewerkschaft  und  als  solcher  zu
allen  prozessualischen  Verhandlungen,  zu  welchen  nach  den  Gesetzen  keine  Spezial-Vollmacht
  erforderlich  ist,  legitimirt  seyn  soll.  Ich  beauftrage  Sie,  diese
Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Charlottenburg,  den  24  sten  Oktober  1831.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  von  Schuckmann  und  an  das  Juslizministerium.