Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

selben Formen, wie die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen und Ueber- 
tretungen wider die Zollgesetze Unseres Großherzogthumes. 
Artikel III. 
Die Maßgaben, unter welchen dieses Gesetz zu Gunsten eines fremden 
Staates zur Anwendung kommen soll, werden nach jedesmaligem Abschlusse eines 
Handelsvertrages von Uns im Wege der Verordnung besonders bestimmt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Dezember 1853. 
Carl Alexander. 
  
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese 6 
über die Bestrafung der Zollvergehen gegen 
fremde Staaten, in welchen durch Han- 
delsverträge die Gegenseitigkeit 
verbürgt ist.
	        
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