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Der Bundesrat hat in der Sitzung am 19. Oktober d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Kasein — Tarifnummer 373 — zur Her-
stellung eines Bindemittels für Wasserfarben (Kasinat) — Tarifnummer 373 — die Vor-
aussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 19. Oktober d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Grammophonplattenbruch — Tarif-
nummer 263 — zur Herstellung von Platten unter Mitverwendung inländischer Stoffe
(Schwerspat, Schellack, Ruß u. dgl.) — Tarifnummer 264 — die Voraussetzungen des
8 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 19. Oktober d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischem Jutegarn der Tarifnummer 482 zur
Herstellung von Musterkarten — Tarifgesetz § 6 Ziffer 10 — durch Herrichten zu Mustern
und Aufkleben auf inländische Pappkarten die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungs-
ordnung vorliegen.
Veränderungen in dem Stande der zur Ausstellung von Untersuchungszeugnissen für
Wein, Traubenmost und Traubenmaische (§ 8, § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 4 der Wein-
zollordnung) ermächtigten ausländischen Fachchemiker und wissenschaftlichen Anstalten.
Portugal.
Zufolge Ausdehnung des Zeugnisverfahrens auf portugiesische Erzeugnisse sind folgende
Anstalten ermächtigt worden -.
a) zur Ausstellung von Zeugnissen für Wein jeder Art, für Traubenmost und Traubenmaische:
das landwirtschaftliche chemische Laboratorium (Laboratorio Chimico-Agricola) in
orto
das Laboratorium für Hygiene (Laboratorio de Hygiene) in Porto,
das Municipal-Laboratorium (Laboratorio Municipal) in Porto,
das- landwirtschaftliche chemische Laboratorium (Laboratorio Chimico-Agricola) in
unchal; « «
b) zur Ausstellung von Zeugnissen für anderen Wein als Portwein und Madeirawein, sowie
für Traubenmost und Traubenmaische:
das allgemeine Laboratorium für chemische Kontrollanalysen (Laboratorio Geral
de Analyses Chimico-Fiscals) in Lissabon,
das Laboratorium der landwirtschaftlichen Versuchsstation (Estacao Agronomica)
in Lissabon. s·
Die Ausstellung der Zeugnisse über den Ursprung usw. des Portweins und Madeiraweins
(Ziffer 3 und 4 des Schlußprotokolls zu Artikel 4 und 5 des deutsch-portugiesischen Handels= und
Schiffahrtsvertrags — Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 679 ff. —) erfolgt durch die portugiesische Zollbehörde.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehend aufgeführten Anderungen der Einfuhrscheinordnung
mit Wirkung vom 1. Dezember 1911 ab die Genehmigung zu erteilen.
Berlin, den 9. November 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.