Die zurückgelieferten Steuerzeichen sind von den Vertriebsstellen (§ 12 Abs. 1 der
Ausführungsbestimmungen) mit dem etwa noch bei ihnen vorhandenen Vorrat an Zeichen
alter Art und mit einer Aufstellung gemäß § 24 Abs. 1 a. a. O. den Hauptämtern oder
einer von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmenden anderen Sammelstelle zu
übersenden und dort in Gegenwart von zwei Beamten zu verbrennen. Uber die Ver-
nichtung ist eine Verhandlung aufzunehmen, aus der die Art und Menge der vernichteten
Steuerzeichen hervorgeht. Die Verhandlungen sind für jeden Bundesstaat gesammelt
tunlichst bald der Reichsdruckerei zu übersenden, die für die vernichteten Steuerzeichen
eine gleiche Anzahl neuer Zeichen ohne Berechnung der Herstellungskosten liefert. Sie
erhält die durch die Einziehung der alten Steuerzeichen entstehenden Kosten aus der
Reichskasse ersetzt.
Der buchhändlerische Vertrieb der im Reichsschatzamt veranstalteten Handausgabe dieser Bestim-
mungen ist der Verlagsbuchhandlung von Julius Springer, Berlin W 9, Linkstraße 23/24 über-
tragen worden.
Abgaben für
eingeführte
Erzengnisse.
Steuer.
Zigaretten.
Berlin, den 17. November 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermunth.
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.
Zu den §§ 1, 2 und 6 des Gesetzes.
81.
(1) Aus dem Ausland eingeführte zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse unterliegen, soweit
nicht im Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen Ausnahmen vorgesehen sind, denselben
Bestimmungen wie die gleichen im Inland hergestellten Erzeugnisse. Die Zigarettensteuer ist
neben dem nach dem Zolltarif zu erhebenden Eingangszolle zu entrichten.
(2) Die Zollfreiheit auf Grund von §5 und §6 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes wird für fein-
geschnittenen Tabak (§ 3 Abs. 2) auf Mengen unter 50 g, für unverpackte oder in angebrochenen
Packungen eingehende Zigaretten anf 25 Stück und weniger, für verpackte Zigaretten auf Mengen
von 30 g und weniger beschränkt.
(3) In den Fällen, in denen ein Zoll nicht zu zahlen ist, wird die Steuer nur für die beim
Eingang noch vollständigen Packungen erhoben. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für an-
gebrochene Packungen von Zigarettenhüllen, die mehr als 200 Stück Einzelhüllen enthalten.
82.
1) Der Zigarettensteuer unterliegen alle zum unmittelbaren Rauchgenusse geeigneten Tabak-
erzeugnisse von der Form der Zigarette, die ein Deckblatt oder Umblatt aus Papier haben oder
aus feingeschnittenem Tabak hergestellt sind, in letzterem Falle ohne Rücksicht auf den Stoff, aus
dem das Deckblatt oder die Hülse besteht, und ohne Rücksicht darauf, ob neben dem Deckblatt
noch ein Umblatt vorhanden ist oder nicht. Tabakerzeugnisse von der Form der Zigarette, die
aus orientalischen oder diesen gleichartigen Tabaken hergestellt sind, unterliegen der Zigaretten-
steuer auch dann, wenn ihre Tabakeinlage mehr als 2 mm Schnittbreite hat. Zigarettensteuer-
pflichtig sind ferner aus feingeschnittenem Tabak hergestellte Preßzigaretten, das sind Zigaretten,
bei denen ein Deckblatt durch Pressung entbehrlich gemacht ist.