Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

6) Oberbeamte der Steuerverwaltung sind die Oberkontrolleure und die gleichgestellten oder 
übergeordneten Beamten. Die ihnen beigelegten Befugnisse können von der Direktivbehörde 
anderen Beamtenklassen, vom Hauptamt einzelnen anderen Beamten dauernd oder vorübergehend 
übertragen werden. 
8417. 
Die Vorschrift im § 13 Abs. 1 des Gesetzes erstreckt sich auch auf die entsprechenden 
Räume der Heimarbeiter. 
E 48. 
Für Betriebe, in denen auf Antrag die Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Waren Ständige amtliche 
in steuerlich abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Uberwachung erfolgt, kann die 
Direktivbehörde Erleichterungen in den Vorschriften der §§ 38 bis 45 unter Anordnung der 
erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zulassen. 
Zu den §§ 9, 15 und 16 des Gesetzes. 
E 49. 
(11) Den Inhabern tabakverarbeitender Betriebe jeder Art sowie den Herstellern von 
Zigarettenhüllen ist der Kleinhandel mit zigarettensteuerpflichtigen Waren nur in einem von dem 
Herstellungsraum völlig getrennten Raume gestattet. Der Verkaufsraum gilt für die von dem 
Betriebsinhaber selbst hergestellten zigarettensteuerpflichtigen Waren nicht als Teil der Erzeugungs- 
stätte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes. In dem Verkaufsraum dürfen weder unversteuerter 
Aufsficht. 
Vorschriften 
für den Klein- 
handel. 
1. Kleinhandel 
durch tabak- 
verarbeitende 
Zigarettentabak noch unversteuerte Zigarettenhüllen, noch zur Zigarettenherstellung geeignete Ein= Betriebe und Her- 
richtungen oder Werkzeuge vorhanden sein. Das Feilhalten einfacher Zigarettenroller oder 
Hülsenstopfer, wie sie von Verbrauchern zur Selbstherstellung von Zigaretten benutzt werden, 
fällt jedoch nicht unter dieses Verbot. 
(2) Von einer völligen Trennung der Räume kann das Hauptamt bei Kleinhändlern, die das 
Vertrauen der Verwaltung genießen, absehen, wenn sie lediglich Tabak zu Zigarren verarbeiten 
und ihr Betrieb zur Herstellung anderer Tabakerzeugnisse als Zigarren nicht eingerichtet ist. 
  
8 50. 
(1) Der Einzelverkauf von Zigaretten ist nur in der Weise zulässig, daß sie unmittelbar aus 
den zugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Umschließungen entnommen und dem Käufer ein— 
gehändigt werden. Das Gleiche gilt für den Verkauf von losem Zigarettentabak. Bei Offnung der 
Packungen ist eines der drei Mittelfelder des Steuerzeichens unter Beachtung der Vorschrift 
im Abs. 4 zu zerreißen oder zu zerschneiden. Aus Luxuspackungen, an denen das Steuerzeichen 
gemäß § 14 Abs. 4 angebracht ist, ist der Einzelverkauf nicht gestattet. 
(i) In den Verkaufsstätten darf für den Einzelverkauf von jeder nach Handelsmarke oder 
Kleinverkaufspreis verschiedenen Sorte nur eine Umschließung geöffnet sein. Die Hauptämter 
sind jedoch ermächtigt, auf Antrag bei nachgewiesenem Bedürfnis widerruflich zu gestatten, daß 
von den in der Verkaufsstätte gangbarsten Sorten mehrere Packungen für den Einzelverkauf 
offen gehalten werden. Diese Vergünstigung ist an folgende Bedingungen zu knüpfen: 
a) Der Verkäufer hat in der Verkaufsstätte neben dem im § 51 vorgeschriebenen 
Aushang ein amtlich ausgefertigtes Verzeichnis derjenigen Sorten anzubringen, von 
denen mehr als eine Packung offen gehalten werden darf. · 
b) Er hat ferner, wenn nicht jede einzelne Zigarette Firma und Sitz des Herstellers 
oder ein diesem geschütztes Warenzeichen trägt, auf den geöffneten Packungen den 
Tag der Offnung mit Tinte oder Stempelaufdruck zu vermerken. Nach Lage des 
Einzelsalls können außerdem die Hauptämter noch besondere Aufsichtsmaßnahmen 
anordnen. 
¾! Von der Vergünstigung des Abs. 2 sind Kleinhändler ausgeschlossen, die den Zigaretten- 
verkauf allein oder nur zusammen mit Familienangehörigen betreiben und gleichzeitig selbst Her- 
steller von Zigaretten sind (§ 52). 
105 
steller von 
Zigarettenhüllen. 
2. Einzelverkauf 
von Zigaretten 
und Zigaretten- 
tabak durch 
Kleinhändler.
	        
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