Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

(6) In den Begleitscheinen, Abrechnungsbüchern und Lagerbüchern, in denen der Tabak nach— 
gewiesen wird, ist zu vermerken, daß er bei der Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von 
Tabakerzeugnissen wegen Wertverminderung durch besondere Unglücksfälle dem ermäßigten Steuer— 
satze von 45 A in gegorenem Zustand unterliegt. Inhaber von Betrieben, in denen solcher Tabak 
verarbeitet werden soll, haben bei der Versteuerung den Empfang des Tabaks zur Verarbeitung 
auf Tabakerzeugnisse schriftlich anzuerkennen. Sie haben dabei zu bestätigen, daß ihnen die Be— 
stimmung im § 2 Abs. 2 der Tabak-Vergütungsordnung bekannt ist, wonach bei Mitverwendung 
von Tabak, der zum ermäßigten Satze versteuert ist, die Vergütungssätze gekürzt werden. 
(7) Wird an Inhaber solcher Betriebe im Werte verminderter Tabak von einer Niederlage 
aus versandt, so kann von der Ausfertigung eines Begleitscheins abgesehen und die Steuer schon 
vom Niederleger zum Satze von 45 & entrichtet werden, wenn er sich schriftlich verpflichtet, den 
Tabak unmittelbar an den Betriebsinhaber zu senden und dessen Anerkenntnis und Bestätigung 
(Abs. 6) dem Niederlageamte binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist vorzulegen. Das 
Anerkenntnis muß in diesem Falle mit dem Sichtzeichen der für den Betriebsinhaber zuständigen 
Amtsstelle versehen sein. 
(8s) Ist bis zu dem im § 25 Abs. 2 des Gesetzes angegebenen Zeitpunkt die Aufnahme in 
einen derartigen Betrieb nicht erfolgt, so ist der Tabak in eine öffentliche Niederlage oder in ein 
Privatlager unter amtlichem Mitverschluß aufzunehmen. 
(9) Für im Werte verminderten Tabak, der nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen in 
einen Herstellungsbetrieb für Tabakerzeugnisse versandt oder unter amtlicher Aufsicht in das 
Ausland ausgeführt worden ist, wird die Steuer zum Satze von 57 & erhoben. Unter Um- 
ständen tritt Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Ordnungswidrigkeit ein. 
Zu den 8§§ 11, 25, 29, 30 und 31 des Gesetzes. 
8317. 
(1) Die von den Verwiegungsstellen eingehenden Abfertigungspapiere (88 27 ff.) prüft die 
Feststellung 
Hebestelle nach. Bemängelungen sind durch Benehmen mit den Verwiegungsbeamten, gegebenen= und Erhebung 
falls nach Entscheidung durch den Oberkontrolleur, zu beseitigen. 
(2) Die Ergebnisse der Verwiegung und Abfertigung werden von der Hebestelle in das Flur- 
buch übernommen, in dem die Bücher, die die verwogenen Mengen weiter nachweisen, anzugeben 
sind. Gleichzeitig ist die Steuer für die veräußerten oder in den freien Verkehr gesetzten Mengen 
zu berechnen und gemäß § 39 zu fordern. Für den vom Pflanzer zurückgenommenen Tabak 
(§ 27 Abs. 3) wird ihm der Betrag der darauf ruhenden Steuer durch eine Steuerberechnung 
nach Muster 15 mitgeteilt. 
(s) Zur Ermittelung des steuerpflichtigen Gewichts ist von dem Reingewichte des Tabaks ein 
Fünftel abzuziehen. Die so berechnete Menge ist auf 50 g nach unten abzurunden. Der Abzug 
von einem Fünftel unterbleibt, wenn Tabak vor der Verwiegung künstlich getrocknet oder 
wenn er gegoren ist (§ 28 Abs. 2). Von dem steuerpflichtigen Gewichte wird die Steuer nach 
den Sätzen des § 2 berechnet, wobei Beträge von weniger als 5 Pfennig wegfallen. 
(4) Die Berechnung der Steuer für Tabakblätter nach dem Satze von 45. ist, abgesehen 
von den Fällen des & 36, nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zulässig. Die von 
den Antragstellern abgegebenen zweiten — bei Begleitscheinen II dritten — Ausfertigungen der 
Anmeldungen (§5 27 Abs. 2, § 31 Abs. 3) hat das Amt der Hebestelle zu übersenden, in deren 
Bezirke die Tabakblätter zu zigarettensteuerpflichtigen Waren verarbeitet werden sollen (§ 45). 
Die Absendung ist in der zurückbehaltenen Ausfertigung zu bescheinigen. 
(5) Nach Ubernahme des gesamten vom Pflanzer geernteten Tabaks in das Flurbuch wird 
mit ihm durch Vergleichung der vorgeführten Menge mit der Sollmenge (§ 12) abgerechnet. Die 
Flurbücher sind spätestens am 15. Juni abzuschließen und mit den Anmeldungen, Wiegebüchern 
und sonstigen Belegen zur Buchprüfung einzusenden 
65 
der Gewicht- 
steuer. 
l. Feststellung. 
LNuster 15 
—
	        
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