(6) In den Begleitscheinen, Abrechnungsbüchern und Lagerbüchern, in denen der Tabak nach—
gewiesen wird, ist zu vermerken, daß er bei der Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von
Tabakerzeugnissen wegen Wertverminderung durch besondere Unglücksfälle dem ermäßigten Steuer—
satze von 45 A in gegorenem Zustand unterliegt. Inhaber von Betrieben, in denen solcher Tabak
verarbeitet werden soll, haben bei der Versteuerung den Empfang des Tabaks zur Verarbeitung
auf Tabakerzeugnisse schriftlich anzuerkennen. Sie haben dabei zu bestätigen, daß ihnen die Be—
stimmung im § 2 Abs. 2 der Tabak-Vergütungsordnung bekannt ist, wonach bei Mitverwendung
von Tabak, der zum ermäßigten Satze versteuert ist, die Vergütungssätze gekürzt werden.
(7) Wird an Inhaber solcher Betriebe im Werte verminderter Tabak von einer Niederlage
aus versandt, so kann von der Ausfertigung eines Begleitscheins abgesehen und die Steuer schon
vom Niederleger zum Satze von 45 & entrichtet werden, wenn er sich schriftlich verpflichtet, den
Tabak unmittelbar an den Betriebsinhaber zu senden und dessen Anerkenntnis und Bestätigung
(Abs. 6) dem Niederlageamte binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist vorzulegen. Das
Anerkenntnis muß in diesem Falle mit dem Sichtzeichen der für den Betriebsinhaber zuständigen
Amtsstelle versehen sein.
(8s) Ist bis zu dem im § 25 Abs. 2 des Gesetzes angegebenen Zeitpunkt die Aufnahme in
einen derartigen Betrieb nicht erfolgt, so ist der Tabak in eine öffentliche Niederlage oder in ein
Privatlager unter amtlichem Mitverschluß aufzunehmen.
(9) Für im Werte verminderten Tabak, der nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen in
einen Herstellungsbetrieb für Tabakerzeugnisse versandt oder unter amtlicher Aufsicht in das
Ausland ausgeführt worden ist, wird die Steuer zum Satze von 57 & erhoben. Unter Um-
ständen tritt Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Ordnungswidrigkeit ein.
Zu den 8§§ 11, 25, 29, 30 und 31 des Gesetzes.
8317.
(1) Die von den Verwiegungsstellen eingehenden Abfertigungspapiere (88 27 ff.) prüft die
Feststellung
Hebestelle nach. Bemängelungen sind durch Benehmen mit den Verwiegungsbeamten, gegebenen= und Erhebung
falls nach Entscheidung durch den Oberkontrolleur, zu beseitigen.
(2) Die Ergebnisse der Verwiegung und Abfertigung werden von der Hebestelle in das Flur-
buch übernommen, in dem die Bücher, die die verwogenen Mengen weiter nachweisen, anzugeben
sind. Gleichzeitig ist die Steuer für die veräußerten oder in den freien Verkehr gesetzten Mengen
zu berechnen und gemäß § 39 zu fordern. Für den vom Pflanzer zurückgenommenen Tabak
(§ 27 Abs. 3) wird ihm der Betrag der darauf ruhenden Steuer durch eine Steuerberechnung
nach Muster 15 mitgeteilt.
(s) Zur Ermittelung des steuerpflichtigen Gewichts ist von dem Reingewichte des Tabaks ein
Fünftel abzuziehen. Die so berechnete Menge ist auf 50 g nach unten abzurunden. Der Abzug
von einem Fünftel unterbleibt, wenn Tabak vor der Verwiegung künstlich getrocknet oder
wenn er gegoren ist (§ 28 Abs. 2). Von dem steuerpflichtigen Gewichte wird die Steuer nach
den Sätzen des § 2 berechnet, wobei Beträge von weniger als 5 Pfennig wegfallen.
(4) Die Berechnung der Steuer für Tabakblätter nach dem Satze von 45. ist, abgesehen
von den Fällen des & 36, nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zulässig. Die von
den Antragstellern abgegebenen zweiten — bei Begleitscheinen II dritten — Ausfertigungen der
Anmeldungen (§5 27 Abs. 2, § 31 Abs. 3) hat das Amt der Hebestelle zu übersenden, in deren
Bezirke die Tabakblätter zu zigarettensteuerpflichtigen Waren verarbeitet werden sollen (§ 45).
Die Absendung ist in der zurückbehaltenen Ausfertigung zu bescheinigen.
(5) Nach Ubernahme des gesamten vom Pflanzer geernteten Tabaks in das Flurbuch wird
mit ihm durch Vergleichung der vorgeführten Menge mit der Sollmenge (§ 12) abgerechnet. Die
Flurbücher sind spätestens am 15. Juni abzuschließen und mit den Anmeldungen, Wiegebüchern
und sonstigen Belegen zur Buchprüfung einzusenden
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der Gewicht-
steuer.
l. Feststellung.
LNuster 15
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